preparatory:AB 245181
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Lassen Sie mich kurz zusammenfassen, was die Kommissionsmehrheit mit ihren Anträgen zu den Artikeln 27ff. bezweckt.
Kritisiert wird heute insbesondere, dass es den von Fluglärm Betroffenen kaum möglich ist zu ermitteln, wann genau die Immissionsgrenzwerte für ihre Grundstücke tatsächlich überschritten sind - also das Kriterium der Spezialität erreicht ist - und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Neu soll in Artikel 29b explizit festgehalten werden, dass die Eigentümer, die durch neue oder wesentlich geänderte Flugverfahren übermässig belärmt werden, eine persönliche Anzeige zugestellt erhalten. Damit verbunden ist die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprache und der Forderung innert 30 Tagen. Wird Letzteres nicht gemacht, so sind die entsprechenden Rechte verwirkt. Neu wird das Kriterium der Spezialität, also die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes, nicht mehr im Einzelfall anhand der am Stichtag der Enteignung bestehenden Lärmbelastung beurteilt. Vielmehr gilt, dass das im Umweltverträglichkeitsbericht ausgewiesene Gebiet mit voraussichtlich bleibender Belastung - also einer Belastung über den Immissionsgrenzwerten - das Kriterium der Spezialität erfüllt. Ich verweise auf Artikel 29 Absatz 3. Mit dieser generell-abstrakten Regelung wird Rechtssicherheit geschaffen.
Diese Regelung ist insbesondere auch deswegen gerechtfertigt, weil der Marktwert einer von künftigem Fluglärm betroffenen Liegenschaft bereits zu jenem Zeitpunkt sinkt, an dem die Belärmung angekündigt wird. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann die heute unbefriedigende Situation vermieden werden, dass die betroffenen Grundeigentümer oft weder wissen noch wissen können, ob und wann die Grenzwerte überschritten sind und sie ihre aus der Enteignung folgenden Forderungen stellen können. Die Forderungen verjähren so nach heutigem Recht, noch bevor die Betroffenen überhaupt Kenntnis von den Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts haben. Diese Situation ist unbefriedigend, und die Kommissionsmehrheit will diese verbessern.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschläge der Mehrheit aber nur bei neuen Verkehrsanlagen bzw. neuen oder wesentlich geänderten Flugverfahren zum Tragen kommen; ich verweise auf Artikel 29a und Artikel 29b. Alle anderen, bestehenden Anlagen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen, ausser wenn sie faktisch einer Neuanlage gleichkommen. Die Vorschläge der Mehrheit, das sei ebenfalls festgestellt, gelten nur für Anlagen des Bundes, d. h. für Flughäfen, Nationalstrassen und Eisenbahnlinien, und nicht für solche der Kantone; ich verweise auf Artikel 29c. Und eine weitere Bemerkung an dieser Stelle: Die fünfjährige, vom Bundesgericht hergeleitete Verjährungsfrist für enteignungsrechtliche Forderungen verliert bei neuen Anlagen bzw. neuen Flugbetriebsverfahren ihre Bedeutung, wenn innerhalb der Auflagefrist keine entsprechende Einsprache gemacht wird. Damit erhöht sich auch die Rechtssicherheit für die Flughäfen ganz markant.
Erlauben Sie mir, dass ich noch zwei, drei Bemerkungen zu soeben gemachten Äusserungen mache. Wenn gesagt wurde, dass die persönliche Anzeigepflicht mit einem grossen administrativen Mehraufwand verbunden sei, so gilt es zu beachten, dass die Anzeige deshalb notwendig, und zwar zwingend notwendig ist, weil damit die Einsprachefrist beginnt. Die Einhaltung derselben ist für die Geltendmachung von enteignungsrechtlichen Forderungen zentral. Andernfalls sind diese ja neu verwirkt. Betont sei an dieser Stelle auch, dass nicht Tausende von persönlichen Anzeigen verschickt werden müssen, wie das behauptet wird. Solche Anzeigen sind gemäss Artikel 29b nur denjenigen Eigentümern zuzustellen, die gemäss Umweltverträglichkeitsbericht Lärm ausgesetzt sind, der über dem Immissionsgrenzwert liegt.
Noch ein Punkt: Wenn etwa gesagt wird, künftig könnten Entschädigungsansprüche nur noch von hochspezialisierten Anwälten geltend gemacht werden, so stimmt das nicht. Das Gegenteil ist richtig. Künftig kann das jeder betroffene Grundeigentümer aufgrund der persönlichen Anzeige gemäss Artikel 31 selber machen. Artikel 31 sagt genau, was der betroffene Grundeigentümer vorzukehren hat. Das führt zu einer grossen Entlastung der Grundeigentümer.
Die Kommission stimmte den Anträgen, die jetzt als Mehrheitsanträge vorliegen, bei den Artikeln 27 Absätze 1 bis 3, 29a und 29c jeweils mit 18 zu 4 Stimmen und bei Artikel 29b mit 17 zu 4 Stimmen ohne weitere Diskussionen zu. Zugestimmt hat die Kommission in der Folge ebenfalls einer Änderung von Artikel 36e Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes, und zwar mit 16 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Mein Kollege hat mich noch gebeten, kurz etwas zu den beiden Einzelanträgen Merlini zu Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 2 des Entwurfes zu sagen. Einzelanträge haben es an sich, dass sie in der Kommission nicht beraten werden. Ich meine aber, hier sagen zu dürfen, auch nach Rücksprache mit dem Sekretariat, dass es sich um Versehen handelt und deshalb unseres Erachtens den Einzelanträgen zugestimmt werden kann.