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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-06-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-06-03

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, hier die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.

Es ist zwar schon so, dass bei der Frage der Enteignung und der Entschädigung von Lärmimmissionen - insbesondere, wenn es um den Fluglärm geht - die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr restriktiv ist. Das heisst, eine entschädigungsberechtigte Enteignung liegt nur dann vor, wenn die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten sind, wenn dies zu einem schweren Schaden führt und wenn diese Entwicklung nicht voraussehbar war.

Nun geht das Bundesgericht - ich schaue jetzt mal den Fall des Flughafens Zürich an - davon aus, dass die Lärmentwicklung seit 1961 absehbar ist, das heisst: Eigentümer, die eine Liegenschaft nach diesem Zeitpunkt gekauft haben, haben demnach keinen Anspruch auf Entschädigung, und im Übrigen verfolgt das Bundesgericht auch den Grundsatz "Sanierung vor Entschädigung".

Diese Ausgangslage wurde schon mehrfach kritisiert. Man hat auch immer wieder nach Lösungen gesucht und bis jetzt keine gefunden. Das heisst, das Problem ist tatsächlich noch ungelöst. In der Vernehmlassung hat der Bundesrat deshalb vorgeschlagen, dass man Forderungen von Entschädigungen wegen Fluglärms an die öffentliche Auflage des Betriebsreglements anknüpft, mit der Folge, dass Entschädigungsforderungen anlässlich der Auflage des Betriebsreglements direkt bei der Schätzungskommission geltend gemacht werden können. Dies wurde aber in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt, und deshalb hat der Bundesrat dann diesen Vorschlag nicht weiterverfolgt.

Nun hat die Mehrheit Ihrer Kommission einen anderen Vorschlag gemacht. Wir sind der Meinung, dass das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements im Luftfahrtgesetz geregelt werden soll. Dieses hat jedoch keine enteignungsrechtlichen Komponenten, da unmittelbar aus der Genehmigung des Betriebsreglements auch keine Lärmgrenzwertüberschreitungen resultieren. Das heisst, das Betriebsreglement definiert den übergeordneten Rahmen, in welchem sich die Flugplatzhalter bewegen können. Grenzwertüberschreitungen resultieren dann aber erst je nach effektiv gewählten An- und Abflugregimes. Deshalb ist hier diese Betriebsreglementsituation etwas speziell.

Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen namens des Bundesrates beantrage, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.