Minder Thomas · Ständerat · 2019-06-05
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05
Wortprotokoll
Mit der Abschaffung neuer Inhaberaktien kann ich grundsätzlich leben. Es ist seit einiger Zeit absehbar, dass sich diese Urform von Aktien international nicht mehr länger aufrechterhalten lässt. Ich bin aber einigermassen schockiert von der Art und Weise und insbesondere vom Tempo, mit welchem nun diese traditionelle und weitverbreitete Anlageform abgeschafft, ja geradezu kriminalisiert werden soll, was letztlich einer Enteignung gleichkommt.
Erst vor ein paar Jahren, Sie haben es gehört, ebenfalls veranlasst durch das Global Forum und die Gafi, haben wir die generelle Meldepflicht für die Inhaberaktie eingeführt. Die entsprechenden OR-Änderungen traten erst 2015/16 in Kraft, also vor drei Jahren; die betroffenen Gesellschaften hatten danach zwei Jahre Zeit, ihre Statuten anzupassen. Zusätzlich müssen sie ihrerseits ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre führen. Nun kommen wir bereits wieder, Sie haben es gehört, und werfen alles über den Haufen, notabene ohne zuerst einmal evaluiert zu haben, wie denn die Gafi-Regulierung von 2015 in der Praxis angenommen worden ist.
Bei der Umsetzung der Verfassungsbestimmung gegen die Abzockerei wurde allererstens geltend gemacht, man dürfe den 200 börsenkotierten Aktiengesellschaften keine Statutenänderungen aufbürden. Bei dieser Vorlage, der faktischen Abschaffung der Inhaberaktien, geht es aber nicht um 200 Aktiengesellschaften, sondern, wir haben es gehört, um 55[NB]000: Etwa ein Viertel aller 200[NB]000 Aktiengesellschaften in der Schweiz verfügt über Eigenkapital, das ganz oder [PAGE 305] teilweise mit Inhaberaktien bestückt ist. Ich wage gar nicht zu schätzen, wie viele Milliarden Franken das sind.
Die Artikel 8 und 9 der Übergangsbestimmungen schlagen dem Fass nun aber definitiv den Boden aus. Das ist nichts weniger als eine Enteignung auf Raten, die die Kommission - die Minderheit und die Mehrheit - uns vorschlägt. Der Vergleich mit dem übernächsten Traktandum, dem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel, ist hier angebracht und erhellend: Geldscheine alter Banknotenserien, herausgegeben 1976, kann man nach ihrem Rückruf immerhin während 20 Jahren umtauschen. Der Bundesrat hat bei dieser Vorlage, die wir nachher behandeln, sogar eine ewige Umtauschmöglichkeit vorgesehen, Nationalrat und WAK-SR schlagen nun 25 Jahre vor, ein Vierteljahrhundert. Vergessene Inhaberaktien sollen demgegenüber bereits nach läppischen 18 Monaten vor Gericht gezerrt und nach fünf Jahren gar unwiderruflich vernichtet werden können. Hier stimmt etwas nicht. Wie erklären Sie dem gutgläubigen Bürger, der Anlegerin, den Firmen, Teilinhabern, den Erben eine dermassen kurze Verwirkungsfrist? Das ist doch gerade im Vergleich zu ähnlichen Fristen absurd und widerspricht der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie diametral.
Dazu kommt, dass wir uns bei den Inhaberpapieren im Gegensatz zu staatlichen Zahlungsmitteln im Bereich privatrechtlichen Handelns befinden. In solche bestehenden, teilweise längerfristig bestehenden Rechtsverhältnisse soll der Gesetzgeber noch viel vorsichtiger und zurückhaltender eingreifen, vor allem, wenn er die unwiderrufliche Vernichtung von Vermögen vorsieht. Diese Enteignung im Eiltempo widerspricht Treu und Glauben. Viele Eigentümer von Inhaberaktien haben diese womöglich schon vor geraumer Zeit gezeichnet. Vielleicht gehören sie Rentnern, die einmal von Mitarbeiteraktien profitiert haben, vielleicht handelt es sich um Aktien, die im Rahmen einer Erbschaft oder von Firmenübertragungen angefallen sind. Ich will gar nicht wissen, wie viele KMU-Inhaberaktien hierzulande noch in Schubladen, Banktresoren oder anderen Verstecken schlummern, ohne dass deren Besitzer ahnen, dass bald die unwiderrufliche Vernichtung droht.
Ich bitte Sie also, dem Nationalrat zu folgen und die Artikel 8 und 9 zu streichen und damit wenigstens dieses rechtsstaatliche Unding zu verwerfen. Kollege Hefti, Sie haben auf diesen unsäglichen Artikel 9 hingewiesen; Sie haben ihn vorgelesen. Ich muss ihn nicht noch einmal vorlesen.
Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen heraus, meinem Einzelantrag zu folgen und mit dem Nationalrat gleichzuziehen.