Lexipedia

Steinemann Barbara · Nationalrat · 2019-06-05

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05

Wortprotokoll

Schulden haben, Sozialhilfebezug, Renitenz, kriminelles Verhalten, fehlende Sprachkenntnisse und dergleichen gelten allgemein als Hindernisse bei der Einbürgerung. Per 1. Januar 2018 wurden die formellen Hürden anders gesetzt: Die Frist wurde von 12 auf 10 Jahre verkürzt, neu ist aber eine C-Bewilligung notwendig. Das gilt auch für das erleichterte Verfahren. Aber die materiellen Kriterien werden in diesem rein formellen erleichterten Verfahren vom Bundesamt für Justiz nicht wirklich überprüft.

Was uns besonders stört, ist Folgendes: Der Bund schrieb im Februar 2017 im Abstimmungsbüchlein, dass niemand eingebürgert würde, der Sozialhilfe bezieht. Das war quasi ein Versprechen des Bundesrates an die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. In zeitlich nachfolgenden Unterlagen schrieb der Bundesrat aber wortwörtlich: "Aufgrund der zivilrechtlichen Pflicht der Inhaber der elterlichen Sorge, für den Unterhalt aufzukommen, kann ein allfälliger Sozialhilfebezug nicht den Kindern angerechnet werden und ist deshalb für diese kein Einbürgerungshindernis." Das widerspricht natürlich der Zusage des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein.

Das erleichterte Einbürgerungsverfahren wurde eingeführt, um administrative Erleichterungen zu gewähren. Man geht dabei von der Annahme aus, dass die Leute, welche die formellen Voraussetzungen erfüllen, auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Bund prüft das aber nicht. Die Zentralverwaltung in Bern bürgert in einem rein formellen, standardisierten, anonymen Verfahren mit mehr oder weniger automatisiertem Schriftenwechsel vom Beamtenpult aus einfach ein - alles aufgrund der Akten, ohne sich die Person anzuschauen. Es gibt kein mündliches Verfahren, kein Vorsprechen vor einer Kommission und keine Abstimmung in den Gemeindebehörden.

Befürworter des erleichterten Einbürgerungsverfahrens, wie es heute praktiziert wird, argumentieren, Gemeinden dürften gegen diese Entscheide, gegen die im erleichterten Verfahren verteilten Schweizer Pässe ja Rekurs einlegen. Aber es ist doch nicht Aufgabe der Gemeinden, bei einem Eingebürgerten, der renitent ist oder Sozialhilfe bezieht, mit juristischen Mitteln gegen einen solchen Entscheid aus Bern vorzugehen. Da stellt sich schon die Frage, ob der Gesetzgeber dieser ganzen Konstruktion selbst nicht ganz traut. Offenbar rechnet er damit, dass ihm bei diesen erleichterten Einbürgerungen Fehler unterlaufen können. Die Verantwortung schiebt er aber mit dieser Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung anderen Gemeinwesen zu.

Als langjähriges Mitglied der Sozialbehörde einer grossen Gemeinde weiss ich, dass es doch einige Sozialhilfebezüger gibt, die kaum oder kein Wort Deutsch und auch keine andere Landessprache sprechen. Die Angestellten beim RAV oder die Sozialarbeiter schreiben dann ins Dossier: Kann kaum vermittelt werden, da der deutschen Sprache oder auch anderer Landessprachen nicht mächtig. Die Leute sind aber eingebürgert. Sie sind irgendwann mal durch erleichterte Einbürgerung zu einem Schweizer Pass gekommen - vielleicht durch fünf Jahre Ehe mit einem ebenfalls eingebürgerten Schweizer -, da der Bund die Voraussetzungen, die Integrationskriterien, die er sich selber in Artikel 12 des Bürgerrechtsgesetzes gibt, nicht wirklich überprüft.

Der Bund soll mit dieser parlamentarischen Initiative dafür sorgen, dass auch bei Personen, die vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren, die Überprüfung der Integrationsvoraussetzungen sichergestellt werden kann. Ich danke Ihnen für die Zustimmung.