Suter Marc F. · Nationalrat · 2002-09-16
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion unterstützt den Vorstoss von Frau Nabholz auf Verkürzung der Trennungsdauer von vier Jahren auf zwei Jahre und lehnt die Motion der Minderheit Thanei ab.
Ein paar Bemerkungen aus unserer Sicht: Viele denken, dass Scheidungen erst eintreten, wenn das verflixte siebte Jahr vorbei ist, oder noch später, wenn die Ehe länger gedauert hat. Die Realitäten sind aber anders. Es gibt viele Paare, die nach kurzer Ehedauer merken, dass sie nicht zusammenpassen. Schon für diese Gruppe, die quantitativ sehr bedeutend ist, ist eine Wartefrist von vier Jahren unzumutbar. Wir denken auch, dass zwei Jahre genügen, um den Wiedervereinigungswillen zu dokumentieren, falls er besteht. Binnen dieser Frist sollte sich das Paar darüber klar werden können, ob es wieder zusammenziehen will oder nicht. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unzumutbarkeit zur Abkürzung der Wartefrist sind sehr hoch und streng. Das hat zur Folge, dass praktisch in allen Fällen die vier Jahre abgewartet werden müssen. Die Konsequenz dieser Wartefrist ist die, dass sich die Kampfscheidungen vom ordentlichen Verfahren in die Eheschutzverfahren verlagern, die summarisch durchgeführt werden. Ich muss sagen: Das ist eine Nebenwirkung der Scheidungsrechtsrevision, die wirklich bedenklich und fragwürdig ist.
Es ist ehrlicher, die Auseinandersetzung im ordentlichen Verfahren zu führen statt einen Stellvertreterkrieg im Eheschutzverfahren durchführen zu müssen.
Noch ein Wort zur Motion der Minderheit Thanei: Die FDP-Fraktion ist bezüglich der Klärung der Frage, was die angemessene Wartefrist sein soll, gegen eine Auswahlsendung mit verschiedenen Eckwerten je nach Situation. Der Rat hat ja das Postulat Jutzet 00.3681 überwiesen. Aufgrund dieses Postulates wird jetzt abgeklärt, welche Erfahrungen gemacht werden. Wir denken, dass man diese Arbeiten und diese Abklärungen abwarten sollte, bevor hier neu eine Richtung vorgegeben wird, die den empirischen Erfahrungen möglicherweise gar nicht entspricht.
Was aber die Wartefrist anbelangt, können Sie als Gesetzgeber jetzt einmal einen klaren Entscheid treffen, nämlich eine Zahl abändern.
Unseres Erachtens entspricht es einer liberalen ehelichen Beziehung, dass eine Scheidung schon nach zwei Jahren vollzogen werden kann und man nicht unzumutbar lange warten muss.
Vier Jahre sind einfach zu lang, das haben jetzt die Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht in der Praxis gezeigt.