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Amherd Viola · Bundesrat · 2019-06-06

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2019-06-06

Wortprotokoll

Der Bundesrat wird mit der Motion Engler eingeladen, in der Sportförderungsverordnung eine gesetzliche Grundlage für die Mitfinanzierung des Trainings- und Wettkampfbetriebs in Sportanlagen von nationaler Bedeutung zu schaffen. So könnten die Anlagen für den Breiten- und Leistungssport bestimmungsgemäss genutzt werden. Der Ständerat hat die Motion am 13. März mit 26 zu 9 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Am 24. Mai 2019 hat die WBK Ihres Rates der Motion mit 14 zu 9 Stimmen zugestimmt.

Mit dem Nationalen Sportanlagenkonzept verfügt der Bund über ein bewährtes Förderinstrument in der Erstellung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung. 143,5 Millionen Franken hat der Bund in den letzten zwanzig Jahren in die Realisierung von 105 Projekten investiert. Damit wurde ein Investitionsvolumen von 1,7 Milliarden Franken mitfinanziert. Die Sportförderungsverordnung definiert in Artikel 44 die Voraussetzungen für diese Finanzhilfen. Unter anderem muss der langfristige Betrieb einer Anlage finanziell gesichert sein. Die Trägerschaften haben sich in den Beitragsverträgen mit der Eidgenossenschaft zu verpflichten und nachzuweisen, dass der Betrieb der Sportanlage funktioniert und dass dessen Finanzierung langfristig gewährleistet ist. Die Vertragslaufzeit dauert je nach Anlagetyp und Beitragshöhe zwischen zehn und zwanzig Jahre.

Es ist nun kein Geheimnis, dass der Betrieb von Sportanlagen in der Regel nicht selbsttragend ist. So wie zum Beispiel viele Theater und Museen müssen auch Sportanlagen entweder durch ein privates Mäzenatentum oder durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Der Betrieb von Sportanlagen, sei dies eine Sporthalle, ein Hallenbad, eine Eishalle oder etwa auch eine Skipiste, ist anspruchsvoll. Die Einnahmen setzen sich meist sehr vielfältig zusammen. Zum einen sind das klassische Benutzungsgebühren, die häufig abgestuft sind; dazu kommen weitere Einnahmen aus einer rein kommerziellen Nutzung. Zum andern erfolgt häufig eine Querfinanzierung durch andere Geschäftsbereiche, durch Sponsoring oder auch durch Gönnerbeiträge. Abhängig vom Anlagetyp belaufen sich die jährlichen Defizite von wenigen Zehntausend bis zu Hunderttausenden von Franken. In zahlreichen Fällen finanzieren Gemeinden und Kantone Betriebsdefizite von Sportanlagen über Steuergelder mit. Diese Beiträge der öffentlichen Hand sind demokratisch legitimiert.

Es ist auch unbestritten, dass die Nutzung von Sportanlagen inklusive Kost und Logis im Ausland häufig günstiger ist als in der Schweiz. Das stellt die Sportverbände vor ein Dilemma. Sie möchten in der Schweiz möglichst ideale Bedingungen für ihre Athletinnen und Athleten schaffen, sind aber aus Kostengründen oftmals gezwungen, ihre Trainings im Ausland abzuhalten.

Der Bundesrat ist sich all dieser Zusammenhänge bewusst. Er lehnt jedoch Beiträge des Bundes zur Finanzierung des Betriebs von Sportanlagen ab, und zwar aus folgenden Gründen: Die Festlegung von Kriterien für eine Mitfinanzierung des Betriebs von Nasak-Anlagen wäre in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Anlagen kaum möglich. Man müsste damit rechnen, dass sämtliche Trägerschaften eine Mitfinanzierung des Bundes für den Betrieb beantragen würden. Der Bund würde mit Betriebsbeiträgen falsche Anreize schaffen. Eine wirksame Mitfinanzierung des Betriebs der Nasak-Anlagen durch den Bund würde grössere finanzielle Ressourcen erfordern. Es ist davon auszugehen, dass mit Aufwänden von mehreren Millionen Franken pro Jahr zu rechnen wäre. Der Motionär spricht von 5 bis 10 Prozent der geleisteten Nasak-Finanzhilfen pro Jahr, was heute rund 7 bis 14 Millionen Franken wären. Direkte Beiträge an den Betrieb von Nasak-Anlagen würden eine Anpassung von Artikel 5 des Sportförderungsgesetzes erfordern.

Die WBK Ihres Rates hat sich gegen eine Gesetzesrevision ausgesprochen. Eine solche entspräche auch nicht dem Auftrag des Motionärs, der eine Regelung auf dem Wege der Anpassung der Sportförderungsverordnung fordert, und zwar in einem neuen Buchstaben e von Artikel 41 Absatz 3. Im Rahmen einer Verordnungsrevision käme einzig infrage, nationale Sportverbände zweckgebunden zusätzlich zu unterstützen, wenn sie ihre Aktivitäten in Nasak-Anlagen durchführen. So könnte ein Anreiz gesetzt werden, damit diese Anlagen häufiger entsprechend ihrem Zweck als nationale Trainings- und Wettkampfanlagen genutzt werden und die Verbände nicht auf ausländische Anlagen ausweichen, weil dies für sie insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Bundesrat hat bereits im Aktionsplan Sportförderung des Bundes darauf hingewiesen, dass die Sportverbände stärker unterstützt werden müssten. Nur so könne längerfristig das Leistungsniveau in der Schweiz gehalten werden. Er beantragte jedoch im Oktober 2016 aufgrund der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bundeshaushaltes keine zusätzlichen Mittel. Das Parlament hat in der Folge via Motionen entschieden, für den leistungsorientierten Nachwuchssport 15 Millionen Franken zusätzlich ins Budget aufzunehmen. Diese Gelder fliessen seit 2018 an die Sportverbände und geben ihnen einen grösseren finanziellen Handlungsspielraum.

Zusammenfassend kann ich Folgendes sagen: Eine wirksame Mitfinanzierung des Betriebs der Nasak-Anlagen durch den Bund würde grössere finanzielle Ressourcen erfordern. Es ist davon auszugehen, dass mit Aufwänden von mehreren Millionen Franken pro Jahr zu rechnen wäre. Die Sportverbände verfügen seit 2018 über Mehrmittel im Umfang von 15 Millionen Franken. Diese sind aus Sicht des Bundesrates ausreichend. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die staatliche Sportförderung subsidiär sein sollte.

Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie, die vorliegende Motion abzulehnen.