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preparatory:AB 24678

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-17

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, den Antrag der Minderheit Baumann Alexander abzulehnen und bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Ständerat beschlossenen Zuweisung der Rechtshilfeangelegenheiten an das Bundesverwaltungsgericht zu bleiben. Auch wenn, insbesondere beim Vollzug der Rechtshilfe, zu Massnahmen gegriffen werden muss - Herr Baumann Alexander hat zu Recht darauf hingewiesen -, die strafprozessrechtlichen Charakter aufweisen wie Einvernahme von Zeugen, Hausdurchsuchungen usw., hat sich der Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des Bundesgesetzes vom März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen für den verwaltungsrechtlichen Charakter der Strafrechtshilfe entschieden; die Kommissionssprecher haben darauf hingewiesen, weshalb sie einen verwaltungsrechtlichen Charakter hat.

Was spricht gegen eine Zuteilung an das Bundesstrafgericht? Das Bundesstrafgericht befasst sich zur Hauptsache mit Schuld- und mit Tatfragen: Hat der Angeklagte das Delikt begangen? Ist er dafür zur Verantwortung zu ziehen? Darum geht es am Bundesstrafgericht, und in der internationalen Strafrechtshilfe werden genau diese Schuld- und Tatfragen nicht geprüft. Es geht lediglich um die Frage, ob die Schweiz einem ausländischen Rechtshilfeersuchen entsprechen kann oder muss und in der Schweiz liegende Beweismittel oder sich hier aufhaltende Personen dem ausländischen Strafrichter aushändigen bzw. ausliefern muss, damit genau dort Recht gesprochen werden kann.

Neben der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit eines geschilderten Sachverhaltes - und das bedingt natürlich auch allgemeine Kenntnisse des materiellen Strafrechtes - stehen vor allem die Fragen des internationalen Verwaltungsrechtes im Vordergrund. Es geht primär darum, in der Sache anwendbare Staatsverträge auszulegen, zu entscheiden, ob das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den im Uno-Pakt II [PAGE 1215] festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und häufig stellt sich auch die Frage, ob der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt oder ob das Rechtshilfebegehren in die Kategorie der nicht rechtshilfefähigen Verfahren mit politischem, militärischem oder fiskalischem Hintergrund fällt. Es handelt sich demnach nicht in erster Linie um strafrechtliche oder strafprozessuale Fragen. Insgesamt besteht also, trotz zugegebenermassen teilweise strafrechtlichem Charakter der internationalen Strafrechtshilfe, kein Anlass, von dem vom Gesetzgeber seinerzeit in Kenntnis der Umstände gewählten System abzuweichen.

Ich möchte noch auf einen anderen wichtigen Punkt hinweisen: Der Minderheitsantrag Baumann Alexander würde zu einer Trennung des Rechtsmittelweges in den Bereichen internationale Strafrechtshilfe und internationale Amtshilfe und damit zu einem erheblichen Koordinationsproblem führen.

Die Rechtsmittel gegen Entscheide über Amtshilfeersuchen, z. B. auf dem Gebiet der Bankenaufsicht oder der Doppelbesteuerung, werden heute immer häufiger beansprucht. Amtshilfeersuchen werden nach ähnlichen Grundsätzen wie die Rechtshilfegesuche erledigt. Hier besteht eine enger Konnex. Auch beim Antrag Baumann Alexander wird das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der internationalen Amtshilfe entscheiden. Da wird an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gerüttelt.

Aus der beantragten Zuweisung der Strafrechtshilfe an das Bundesstrafgericht ergäben sich somit in der Rechtsprechung zwischen den beiden Gerichten neue Koordinationsbedürfnisse. Die Argumente für einen Systemwechsel, wie ihn Herr Baumann vorschlägt, überzeugen nicht.

Ich beantrage Ihnen daher, den Minderheitsantrag Baumann Alexander abzulehnen.