Steinemann Barbara · Nationalrat · 2019-06-13
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-13
Wortprotokoll
Mit der Vorlage 16.456 liegt eine breitunterstützte Neuregelung vor Ihnen, allerdings zu einem Problem, das bisher so noch in keinem Fall konkret aufgetaucht ist.
Die Schweiz tritt internationalen Organisationen bei, sie unterzeichnet internationale Abkommen. Wir stehen wie jedes weltoffene, gutvernetzte Land mit Verträgen mit anderen Staaten vorzugsweise auf gleicher Augenhöhe im regen Austausch. Doch nicht jeder Vertrag besteht auf ewig, ist auf lange Zeit sinnvoll und in unserem Interesse. Dann stellt sich die Frage nach einer Änderung oder gar einer Kündigung. Das führt uns zur Frage, wer in welchem Fall die Kompetenz dazu hat.
Eine klare Regelung dieser Frage sucht man in unseren Erlassen bis heute vergeblich. Unsere Schwesterkommission, die SPK-SR, wies den Bundesrat an, diese Frage zu klären. Die Antwort des Bundesrates hat dann doch eher überrascht: Er erklärt sich alleine für alle Fälle zuständig. Der Bundesrat macht geltend, die Bundesverfassung weise ihm die alleinige Zuständigkeit für die Kündigung und die Änderung von Abkommen auf internationaler Ebene zu.
Diese Verfassungsinterpretation vermögen die beiden Staatspolitischen Kommissionen nicht zu teilen und schlagen Ihnen hiermit vor, diese umstrittene Frage durch das Gesetz positivrechtlich zu beantworten. Im Mindesten soll die Kündigung und Änderung wichtiger Verträge mit grosser Tragweite in die Kompetenz der Bundesversammlung oder gar der Stimmbürger gehören. Die bisherige Auslegung von Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach der Bundesrat grundsätzlich eine selbstständige Kompetenz zur Kündigung aller völkerrechtlichen Verträge besitzt, soll damit aufgegeben werden.
Der Ständerat hat in der letzten Herbstsession, 2018, die vorliegende Fassung beschlossen, die Ihre SPK nun auch Ihnen, dem Nationalrat, zur Annahme beantragt. Neu soll ein sogenannter materieller Parallelismus gelten, das heisst, dass nicht in jedem Falle dasjenige Organ, das schon zum Abschluss eines Vertrages berechtigt war, auch für dessen Änderung und Kündigung zuständig sein soll. Der Grad der Wichtigkeit, die Relevanz und die Auswirkungen eines internationalen Übereinkommens können sich im Laufe der Zeit ändern. Je höher die Wichtigkeitsstufe, desto eher ist das Parlament oder gar das Volk für die Änderung oder die Kündigung zuständig.
Die neue Regelung soll mit Blick auf eine Abänderung und Kündigung dazu führen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag, der einst von der Bundesversammlung genehmigt wurde und im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren hat oder gar obsolet wurde, nach wie vor vom Bundesrat selbstständig gekündigt werden kann. Umgekehrt können bei völkerrechtlichen Verträgen, deren Abschluss einst der Bundesrat vollzogen hat, neu Parlament oder Volk für Kündigung und Änderung zuständig sein.
Unabhängig vom bisher eher theoretisch gebliebenen Problem empfiehlt es sich, eine potenziell derart wichtige Frage [PAGE 1027] klar zu regeln. Es ist für die Legitimität politischer Entscheide von grosser Bedeutung, dass die Regeln vor dem Spiel und nicht während des Spiels festgelegt werden.