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Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2002-09-17

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Es handelt sich hier um einen der beiden Punkte, die aus unserer Sicht wichtig sind und eine gewisse Diskussion verdient haben. Wir möchten Ihnen vorschlagen, hier gemäss Ständerat bzw. Bundesrat die Unvereinbarkeit der neuen Bundesstrafrichter oder Strafrichterinnen insofern klar zu statuieren, als keine andere Tätigkeiten vor Gerichten möglich sein sollen. Weshalb ist das wichtig? Ich darf Ihnen das Bundesgericht zitieren. Das Bundesgericht hat klar festgelegt, dass es ihm für die Ablehnung eines Richters in einem bestimmten Fall genügt, "wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen". Es geht also schon nur darum, den Anschein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit zu verhindern.

Nun ist es natürlich klar - Sie werden diese Argumente von den Befürwortern und Befürworterinnen der Mehrheit gleich hören -, dass es praktische Gründe gibt, die man anführen kann. Man wird sagen, ein generelles Verbot der Anwaltstätigkeit enge den Kreis möglicher guter Kandidaten ein. Ich habe das Gefühl, dass dies auf Bundesebene nicht der Fall ist. Sie wissen, dass auch gewisse Kantone, zum Beispiel [PAGE 1211] Bern und Aargau, entsprechende Gesetze kennen. Es sollte möglich sein, qualifizierte Richterinnen und Richter zu finden, die Bundesstrafrichter werden wollen, ohne dass sie gleichzeitig weitere berufsmässige Vertretungen vor Gericht wahrnehmen. Das Gleiche gilt auch für die Richterinnen und Richter, die teilzeitlich tätig sind. Im einzelnen Fall - auch das wurde klar festgehalten -, im konkreten Verfahren sind diese Richterinnen und Richter gleichberechtigt und verfügen über die gleiche Stimmkraft, deshalb sollten die gleichen Kriterien für sie gelten.

Es wird nun ins Feld geführt, dass es ja andere Lösungsansätze als ein klares Verbot der Tätigkeit vor Gericht gebe, zum Beispiel Ausstandsnormen. Es gebe die Möglichkeit besonderer Bewilligung durch die Gerichtskommission bei möglichen Konflikten. Es gebe schliesslich das Verbot, das man auf untere Gerichte, auf kantonale oder andere Tätigkeiten bzw. nur auf die Bundesebene beschränken könnte. Man muss klar festhalten, dass alle diese Lösungsvorschläge Nachteile aufweisen, die im Interesse einer klaren Regelung der möglichen Interessenkonflikte zu verhindern sind. Sie kennen diese Konflikte. Es sind Konflikte der Dauerbeziehungen bei verschiedenen möglichen Parteien, die tätig werden. Es gibt Konflikte im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit der Gegenseite in hängigen Verfahren, es gibt in grösseren Kanzleien die Möglichkeit, dass Kanzleikolleginnen und -kollegen tätig sind. Alle diese Fälle würden mit der Fassung der Mehrheit nicht wirklich geregelt. Diese potenziellen Interessenkollisionen würden nicht wirklich aus dem Weg geschafft. Es scheint mir, dass es hier um ein ganz wichtiges Thema geht, es geht wirklich um die klare Vermeidung möglicher Interessenkollisionen dieser bundesstrafrichterlichen Tätigkeit.

Sie sehen, dass diese Minderheit wegen einer momentanen Teilbesetzung der Kommission nur FDP- und CVP-Mitglieder dieses Rates beinhaltet. Ich möchte aber klar sagen, meine Damen und Herren zur Rechten, die Frage der Unabhängigkeit der Richter ist nicht nur eine Frage nach aussen, im internationalen Kontext etwa, die zu Recht immer wieder thematisiert wird, es ist auch eine Frage nach innen. Ich bitte deshalb auch die SVP-Kolleginnen und -Kollegen, sich dieses Thema zu überlegen.

Der Linken möchte ich sagen, dass es auch hier um ein wirklich wichtiges Prinzip der Transparenz und der Verhinderung von Interessenkollisionen geht - ein Thema, zu dem sich auch linke Stimmen finden könnten. Aus meiner Sicht geht es nicht an, diesem ganz wichtigen Prinzip des präventiven Verhinderns von Interessenkollisionen hier nicht Nachachtung zu verschaffen, nur weil es für Anwälte und Anwältinnen bequemer ist, verschiedenste Tätigkeiten ausüben zu können.

Ich möchte Sie also bitten, in dieser wichtigen Frage der Minderheit zu folgen und gemäss Ständerat und Bundesrat klar festzuhalten, dass nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten werden können. Damit leben wir auch dem Grundsatz des Bundesgerichtes nach, wonach - ich erwähne es noch einmal - ein Richter nicht wirklich tätig sein kann, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.