Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-17
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-17
Wortprotokoll
Herr Aeschbacher hat bereits eingehend dargelegt, weshalb es sachgerecht ist, auf eine Zusammenlegung des StGB und des Militärstrafgesetzes zu verzichten. Ich werde deshalb nicht mehr weiter darauf eingehen. Behält man nun aber die heutige Lösung mit zwei Gesetzbüchern bei, bedeutet das für die vorliegende Revision des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes, wie bei früheren Teilrevisionen die vielen Übereinstimmungen mit dem Strafgesetzbuch überall dort zu bewahren, wo kein militärspezifisches Bedürfnis nach Abweichungen besteht. Deshalb hat der Bundesrat im MStG bis auf wenige Ausnahmen alle im Entwurf zum bürgerlichen Strafgesetzbuch vorgeschlagenen Änderungen übernommen, namentlich die Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, das neue Sanktionensystem, die neuen Verjährungsregeln und die Übertretungen.
Um diese Übereinstimmungen der beiden Strafgesetze zu wahren, drängt es sich für Ihren Rat nun auf, die für den Entwurf des Strafgesetzbuches beschlossenen Abweichungen von der bundesrätlichen Fassung auch im Entwurf des Militärstrafgesetzes vorzunehmen, wie Ihnen das Ihre Kommission auch vorschlägt.
Mit dem Rückweisungsantrag einer Minderheit Ihrer Kommission wird nun allerdings weit mehr bezweckt als die blosse Entschlackung des Militärstrafgesetzes bzw. dessen Zusammenlegung mit dem StGB. Der Bundesrat soll gleichzeitig verpflichtet werden, auf die Aufhebung der Militärjustiz hinzuwirken. Ich bin der Auffassung, dass das umfassende Paket zur Revision der Allgemeinen Bestimmungen von StGB und MStG, das auch das neue Jugendstrafrecht umfasst, der falsche Rahmen für eine Grundsatzdebatte über die Abschaffung der Militärjustiz ist.
Mit einer Rückweisung laufen Sie auch Gefahr, die Verabschiedung und Inkraftsetzung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und auch des Jugendstrafrechtes lange hinauszuzögern, denn die notwendigen beizubehaltenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes lassen sich nicht über Nacht in das StGB einfügen. Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass aus Zweckmässigkeitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist, die Revisionen von StGB und MStG sowie das neue Jugendstrafrecht miteinander in Kraft treten zu lassen.
Ich bitte Sie deshalb, den Rückweisungsantrag der Minderheit Ménétrey-Savary abzulehnen. Was die Schwerpunkte der vorgeschlagenen Änderungen betrifft, weise ich zunächst darauf hin, dass es für die Militärjustiz nicht von vorneherein selbstverständlich war, das für den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgeschlagene neue Sanktionensystem auch ins Militärstrafrecht zu übernehmen. Insbesondere die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen und deren Ersatz durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem sowie die gemeinnützige Arbeit haben zu intensiven Diskussionen geführt. Doch schliesslich vermochten die Argumente gegen die kurzen Freiheitsstrafen und für alternative Strafen auch die Experten der Militärjustiz zu überzeugen. Damit basieren nun bürgerliches und militärisches Strafrecht richtigerweise im Wesentlichen weiterhin auf dem gleichen Sanktionensystem. Eine wichtige Ausnahme schlägt die Kommissionsmehrheit indessen für die Dienstverweigerer vor. Ich komme in der Detailberatung darauf zurück.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass ich mit Ausnahme der Spezialbestimmungen für Dienstverweigerer sämtlichen Änderungsanträgen Ihrer Kommission zum vorliegenden Entwurf zustimmen kann. Was die von Ihrem Rat beschlossenen Änderungen betrifft, die auf den analogen Änderungen des Allgemeinen Teils des StGB basieren und von denen ich nicht überzeugt bin, dass sie gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates eine Verbesserung bedeuten, opponiere ich, gleich wie im Ständerat, nicht, auch wenn im Militärstrafrecht analoge Änderungen vorgeschlagen werden. Im Interesse der Parallelität von StGB und Militärstrafrecht und um nicht unnötige Verwirrung zu stiften, bringe ich meine Bedenken jeweils in der Differenzbereinigung nur beim Allgemeinen Teil des StGB vor.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf den vorliegenden Entwurf zur Revision des Militärstrafgesetzes einzutreten.