AB 24733
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Auch die FDP-Fraktion möchte Ihnen beantragen, auf dieses Geschäft einzutreten. Sie haben [PAGE 1227] vom Kommissionssprecher und von der Kommissionssprecherin schon gehört, worum es hier geht. Ich darf die Ausgangslage noch einmal kurz zusammenfassen. Es geht darum, eine Technik, die nun seit Jahren etabliert ist, in die Kriminalistik einzuführen. Die Technik der so genannten DNA-Analyse erlaubt die zuverlässige Identifikation von Personen mittels eines so genannten DNA-Profils. Zum Beispiel kann mittels Vergleichen mit Tatspuren die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen werden, man kann die Beweisführung unterstützen, und natürlich gehen die Anwendungsmöglichkeiten bis hin zur Identifikation von vermissten Personen. Sie wissen auch, dass es in der Schweiz seit dem 1. Juli 2000 einen Probebetrieb im DNA-Bereich gibt. Es geht nun darum, diesen Probebetrieb vermittels einer gesetzlichen Grundlage definitiv zu verankern.
Der Gesetzentwurf sieht vor - wir werden auf dieses Thema zurückkommen -, dass die DNA-Analyse zur Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen eingesetzt werden kann, wenn diese Methode Erfolg verspricht. Dies gilt nebenbei gesagt auch für die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen. Technisch gesprochen geht es im Prinzip um einen Abstrich der Wangenschleimhaut, also um eine kaum interventive Methode. Sie ist nicht derart invasiv wie etwa eine Blutentnahme. Auch darauf wird zurückzukommen sein. Die Polizei wird diese erkennungsdienstliche Massnahme anordnen können. Bei Weigerung der betroffenen Person muss eine vorgesetzte Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Weiter geht es um das Informationssystem, welches diese DNA-Profile enthalten soll. Es wird noch zu diskutieren sein, in welchem Umfang eine Datenbank aufgebaut werden soll. Das Konzept, das wir also verfolgen möchten - es gibt dazu einen zentralen Minderheitsantrag bei Artikel 11 -, umfasst im Prinzip eine breite Aufnahme von entsprechenden DNA-Profilen, gleichzeitig aber sehr klare Löschregeln, die dem individuellen Datenschutz Rechnung tragen. Dieses System ist auch in andern Ländern so umgesetzt. England etwa hat das gleiche Prinzip. Dort heisst es "any recordable offence": Breite Aufnahme von möglichen Tatbeständen, klare Löschregeln, wenn Informationen nicht mehr gebraucht werden. In diesem Zusammenhang, und das wird eines der Kernstücke der Diskussion sein, wird natürlich auf das Zitat von Frau Ménétrey-Savary von vorhin - "qui vole un oeuf, vole un boeuf" - zurückzukommen sein. Sie werden nachher bei der Detailberatung sehen, dass es eben genau so ist, dass man nämlich auch durch Spuren, die bei kleinen Delikten festgestellt worden sind, später grössere Verbrechen hat klären können. Dies wird ein entscheidender Punkt in der Diskussion sein.
Worum geht es nun bei diesem genetischen Fingerprint? Es ist mir sehr wichtig, dass es hier um eine erkennungsdienstliche Massnahme geht. Sie hat nichts zu tun mit Untersuchungen zu persönlichen Charaktereigenschaften, zu Identifikationsmerkmalen, sondern es ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, ein Fingerprint, also ein Fingerabdruck wie eben ein anderer, Ihnen vielleicht bekannter vorkommender konventioneller Fingerabdruck.
Ich darf es noch einmal sagen: Die DNA, die hier untersucht wird - für die, die es interessiert, steht das Kürzel für Desoxyribonukleinsäure -, ist ein fadenförmiges Molekül, das sich in jeder Zelle findet und Erbinformation enthält. Es gibt dabei codierende Abschnitte, die für persönliche Merkmale zuständig sind, z. B. für die Augenfarbe, und dann gibt es eben die so genannten nichtcodierenden Abschnitte - sie werden auch stumme Abschnitte genannt -, denen keinerlei Funktion für die Erbvorgänge zukommt. Es geht nur und ausschliesslich um diese letzteren Abschnitte. Die Kommissionssprecherin hat darauf hingewiesen, dass das Türchen, das in Richtung von codierenden Abschnitten in der Botschaft des Bundesrates offen gelassen wurde, sehr zu Recht zugemacht wurde. Es geht also um diese nicht identifizierenden Abschnitte, die in das DNA-Profil Eingang finden. Aus diesen nichtcodierenden Abschnitten wird mit Hilfe molekularbiologischer Techniken das Profil entwickelt. Das Profil ist ganz konkret eine für jedes Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, mit der eine Nichtfachperson also nichts anfangen kann, die aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung der Person oder der Zusammengehörigkeit von Spuren etc. erlaubt. Das ist das Prinzip dieses genetischen Fingerprints, dieser erkennungsdienstlichen Behandlung.
Ich will - in Ergänzung zu den Kommissionssprechern - betonen, dass diese Zahlenreihe keine individuellen Merkmale enthält ausser einer Angabe des mit Buchstaben gekennzeichneten Geschlechtes, sondern eine reine Zahlenreihe darstellt. Ich will noch einmal unterstreichen, weil das immer wieder ein Thema ist, dass die Kenntnis der Rassenzugehörigkeit, die manchmal benötigt wird, die nicht aus dem DNA-Profil abgelesen werden kann, nur der statistischen Auswertung der Profile, d. h. der korrekten Berechnung des Beweiswertes einer DNA-Analyse dient. Wir haben diesen Punkt verschiedentlich in der Kommission diskutiert und von Experten absichern lassen. Es geht also, um diesen Teil noch einmal zusammenzufassen, um die Überführung dieses Instrumentes in ein Definitivum, eines erkennungsdienstlichen Instrumentes, das mit Bezug auf die Wangenschleimhaut wenig invasiv ist.
Ich darf schliesslich darauf hinweisen, dass auch die persönlichkeitsrechtlichen Fragen, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, sehr sorgfältig analysiert wurden. Man kann hier Folgendes klar festhalten, ich zitiere dazu einen Bundesgerichtsentscheid vom 29. Mai 2002: "Die Erstellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Profils stellen keine Eingriffe in den Kerngehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar." Und zwar deshalb, weil es sich hier um eine anonymisierte Zahlenreihe handelt. Das ist eben wichtig, wenn wir nachher über einige Minderheitsanträge diskutieren.
Ich möchte zusammenfassen: Wir bitten Sie, auf die Gesetzesvorlage einzutreten und die rechtliche Basis für diese DNA-Datenbank-Analyse nun festzulegen. Wir werden Sie dann aber auch bitten, sehr sorgfältig der Frage nachzugehen, wie breit die Aufnahme von möglichen DNA-Mustern sein soll. Das wird bei Artikel 11 zu diskutieren sein. Ich unterstreiche schon jetzt nochmals unser Konzept: breite Aufnahme, kein entsprechender Deliktskatalog, aber dann stringente Löschregeln, die dieses System beherrschen.
Ich bitte Sie, einzutreten und diesem Konzept dann nachher zum Durchbruch zu verhelfen.