preparatory:AB 247344
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-06-17
Wortprotokoll
Bei der Festlegung der Prämien stützen sich die Versicherer auf die Zahlen des Vorjahrs, aber auch auf Hochrechnungen für das laufende Jahr und auf Prognosen für das kommende Jahr. Da die Berechnung auf [PAGE 1124] Schätzungen basiert, entsprechen die Prämien im Nachhinein häufig nicht genau den Kosten. Wenn die Kosten höher als geschätzt ausfallen, entstehen Verluste, und umgekehrt resultieren bei tieferen Kosten Gewinne. In diesem Sinn sind Gewinne Bestandteil des Krankenversicherungssystems und demzufolge nicht verboten. Da aber die Krankenkassen keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen, fliessen diese Gewinne in die Reserven.
Lagen die Prämieneinnahmen in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten, hat der Versicherer die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen zu stellen. Das Gesetz sieht allerdings keine Möglichkeit vor, die Versicherer zu verpflichten, von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Die Versicherer haben bis am 30. Juni 2019 Zeit, einen Antrag auf Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen für das Geschäftsjahr 2018 einzureichen. Daher kann aktuell noch nicht gesagt werden, wie viele Versicherer einen solchen Ausgleich vornehmen werden. Die Versicherer können aber auch die Prämien für das nächste Jahr knapper kalkulieren, wodurch der Prämienanstieg tiefer ausfällt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Versicherer, die über hohe Reserven verfügen und keine Gelder zurückgeben, die Prämien für das nächste Jahr knapper kalkulieren.