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Thurnherr Walter · 2019-06-18

Thurnherr Walter · Aargau · 2019-06-18

Wortprotokoll

Neben der in der Vorlage Ihrer Kommission aufgeführten Bestimmung des Kernenergiegesetzes stützt sich die Notfallschutzverordnung (NFSV) auch auf Artikel 5 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes. Es ist äusserst wichtig, dass die Bestimmungen in der NFSV so aktuell wie möglich sind und dass notwendige technische Änderungen so rasch und unkompliziert wie möglich vorgenommen werden können. Wäre dies nicht mehr der Fall, würde die NFSV nicht die aktuellen Gegebenheiten abbilden. Doch gerade das ist wichtig, damit die Grundlagen, an denen sich viele Akteure orientieren, auf dem neusten Stand gehalten werden können.

Im Besonderen sei darauf hingewiesen, dass sich unter anderem die kantonalen Notfall- und Krisenorganisationen an der Verordnung orientieren und ihre Organisation und Planung entsprechend vornehmen. Dementsprechend ist auch diese Bestimmung im Ausnahmenkatalog aufzuführen.

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