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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-19

Wortprotokoll

Die Minderheit Rieder beantragt Ihnen, dass auf die Möglichkeit eines Aktienkapitals in Fremdwährung verzichtet wird. Bundesrat, Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission schlagen hingegen vor, dass das Aktienkapital künftig auf eine ausländische Währung lauten darf. Bereits das Rechnungslegungsrecht von 2013 lässt die Buchführung und auch die Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zu. Der Entwurf schafft hier Kohärenz, das hat auch Herr Ständerat Cramer gesagt, zwischen Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht. Die Gesellschaften sollen damit sämtliche kapitalbezogenen Aspekte ihres Geschäftslebens in ein und derselben Währung abwickeln können.

Nun, Herr Ständerat Rieder hat von Missbrauchspotenzial gesprochen. Ich möchte einfach daran erinnern, dass das Aktienkapital in einer ausländischen Währung nur zulässig ist, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Es sind dies die folgenden:

1.[NB]Es handelt sich bei der gewählten Währung um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung.

2.[NB]Das Aktienkapital weist bei Errichtung der Gesellschaft einen Gegenwert von mindestens 100[NB]000 Schweizerfranken auf.

3.[NB]Die Buchführung und die Rechnungslegung erfolgen in dieser Währung.

Damit wird dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Ich glaube, das war auch vorher von der Minderheit nicht bestritten. Der Handelsregistereintrag schafft zudem umfassende Transparenz. Für die Gläubiger ist damit stets ersichtlich, auf welche Währung das Aktienkapital lautet. Die Verbindung zum Rechnungslegungsrecht stellt sicher, dass die Wahl einer ausländischen Währung als Aktienkapital sachlich begründet ist, und sie garantiert auch die freie Konvertierbarkeit zum Franken. Ich möchte daran erinnern: In der Vernehmlassung stiess diese Neuerung auf klare Zustimmung.

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Rieder abzulehnen und Ihrer Kommissionsmehrheit und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen.