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Ruppen Franz · Nationalrat · 2019-06-19

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-19

Wortprotokoll

Ich begründe hier meine Minderheitsanträge zu Artikel 4 und zu Artikel 13 Absatz 4 sowie den Antrag der Minderheit Zuberbühler zu Artikel 11 Absatz 5.

Bei Artikel 4 will die Mehrheit dem Bundesrat folgen, wonach die Jagdprüfungen durch die Kantone gegenseitig anerkannt werden sollen. Ich beantrage, hier dem Ständerat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben. Die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen betrifft das Jagdregal der Kantone. Die Jagdprüfung gehört gemäss Verfassung zum Jagdregal, und das sollte bei den Kantonen belassen werden.

Gegen die Variante des Bundesrates gibt es staatsrechtliche, verfassungsrechtliche Vorbehalte. Das Jagdrecht ist ja kantonales Recht. Der Bund legt gemäss Verfassung nur die Grundsätze der Jagd fest. Es ist also sonderbar, wenn nun auf Bundesebene bestimmt werden soll, dass die Kantone gegenseitig die Jagdprüfungen anerkennen müssen. Es ist hier auch eine Frage des Föderalismus. Es gibt hier absolut keinen Handlungsbedarf. Die Kantone können das sehr gut eigenständig regeln. Wir sollten hier nicht ohne Not in die Kompetenzen der Kantone eingreifen. Jeder Kanton kann heute schon selbstständig entscheiden, ob er die Jagdprüfungen aus anderen Kantonen anerkennen will oder nicht. Das soll weiterhin in der Kompetenz der Kantone bleiben.

Es gibt zudem die Möglichkeit, wie es z. B. im Wallis, im Kanton Bern oder auch in anderen Kantonen der Fall ist, Jägern aus anderen Kantonen mit Gästepatenten den Zugang zur Jagd zu gewähren. Das hat sich sehr bewährt. Im Weiteren ist auch zu beachten, dass es jagdfachtechnische Unterschiede zwischen den Kantonen gibt und die Jagd in den verschiedenen Kantonen nicht miteinander verglichen werden kann.

Bei Artikel 11 Absatz 5 beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen. In Jagdbanngebieten soll neben dem Abschuss von jagdbaren Tieren und Steinböcken auch der Abschuss von Wölfen zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Wenn man eine Bestandesregulierung oder einen Einzelabschuss eines Wolfes, der Schaden verursacht, vornehmen will und wenn die eidgenössischen Jagdbanngebiete als Ruhezone für den Wolf gelten, dann wird sich der Wolf dorthin zurückziehen und seine Population entwickeln. Schlussendlich werden wir die gleiche Situation vorfinden wie bei den Hirschen und anderen Wildtieren, die sich in den Jagdbanngebieten massiv vermehren und unglaubliche Schäden verursachen. Wenn der Wolf von der Bejagung im Jagdbanngebiet ausgenommen wird, erweisen wir uns einen Bärendienst. Der Wolf soll reguliert werden, wenn es nötig ist. Also soll er überall reguliert werden können, wenn es nötig ist. Wenn das nicht ermöglicht wird, kann das Ziel der Bestandesregulierung nicht erreicht werden.

Bei Artikel 13 Absatz 4 schliesslich verlange ich mit meiner Minderheit, dass am klaren Entscheid des Nationalrates festgehalten wird. Der Bundesrat soll die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht nach Anhören der Kantone und der betroffenen Kreise bestimmen. Es geht hier um die Berücksichtigung der verschiedenen Nutzerinteressen sowie um den Einbezug der betroffenen Nutzergruppen in das Verfahren. Die am stärksten betroffenen Nutzergruppen sollen in die relevanten Prozesse einbezogen werden.