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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-19

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, hier der Minderheit Janiak zu folgen und damit auch der Version des Bundesrates und des Nationalrates.

Ihre Kommission hat entschieden, die Einführung der Schiedsklausel zu erschweren. Die Einführung soll nur mit Zustimmung aller Aktionärinnen und Partizipanten möglich sein. Der Bundesrat sieht im Entwurf einen liberaleren Ansatz vor: Mit qualifiziertem Mehr sollen die Aktionärinnen und Aktionäre die Aufnahme einer Schiedsklausel in die Statuten vorsehen können. Das Erfordernis der Zustimmung aller würde die Einführung und Anwendung von Schiedsklauseln unnötig erschweren oder gar verunmöglichen. Es verlangt nicht nur die Zustimmung aller an der Generalversammlung vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre, sondern auch die Zustimmung der nichtvertretenen. Ein solches Quorum würde somit noch weiter gehen als ein Einstimmigkeitserfordernis und wäre von daher auch systemfremd.

Wir dürfen nicht vergessen, dass der Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung und im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht den Rechtsschutz durch Schiedsgerichte demjenigen durch staatliche Gerichte in jeder Hinsicht gleichgestellt hat; Herr Janiak hat darauf hingewiesen. Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz unterstehen der Rechtsmittelaufsicht des Bundesgerichtes und auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das strikte Einstimmigkeitserfordernis der Kommissionsmehrheit bringt hier eine politisch doch spezielle Skepsis gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit zum Ausdruck, die im Kontext des Schweizer Rechts widersprüchlich erscheint.

Ich möchte noch darauf aufmerksam machen, dass zurzeit eine Vorlage zur Attraktivitätssteigerung des Schweizer Schiedsplatzes im Parlament hängig ist. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates berät zurzeit eine solche Vorlage. In der Vernehmlassung zum Vorentwurf von 2014 wurde der Entwurf des Bundesrates bezüglich der Einführung der Schiedsklausel mittels qualifizierten Mehrs gut aufgenommen. Aufgrund der Statuten, die insbesondere beim Handelsregisteramt öffentlich zugänglich sind, ist die Schiedsklausel auch für zukünftige Aktionärinnen und Partizipanten klar erkennbar.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit Janiak zu folgen.