Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-09-18
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Hier hat der Ständerat eine wesentliche Änderung vorgenommen. Wenn Sie sich zurückerinnern, dann haben Sie selber entschieden, dass die verdeckte Ermittlung nur dann eingesetzt werden darf, wenn kumulativ ein dringender Tatverdacht besteht, eine besonders schwere Straftat begangen werden soll oder bereits verübt wurde und - im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung - weniger einschneidende Ermittlungstätigkeiten aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Von diesen drei uns bisher als wichtig erscheinenden Voraussetzungen hat der Ständerat den dringenden Tatverdacht fallen gelassen. Der Antrag der Minderheit Cina bezieht sich rein auf diesen dringenden Tatverdacht. Dem Ständerat genügt es jetzt, wenn ein Tatverdacht besteht.
Unsere Kommission ist allerdings davon überzeugt, dass die verdeckte Ermittlung ebenso wie auch die Telefonüberwachung staatliche Ermittlungstätigkeiten darstellen, deren Einsatz in einem Rechtsstaat von der Erfüllung strenger Voraussetzungen abhängig gemacht werden sollte. Beide Arten von Ermittlungstätigkeiten greifen in die Privatsphäre ein, und beide führen zu Erkenntnissen, die durch normales Beobachten nicht gewonnen werden könnten.
Ihre Kommission hat mit 18 zu 4 Stimmen Festhalten beschlossen. Die Kommissionsmehrheit beantragt damit, dem Minderheitsantrag Cina nicht zu folgen.
Zu Absatz 2: Ihre Kommission beantragt Ihnen ebenfalls, am Deliktkatalog festzuhalten; dies darum, weil wir damit kohärent und rechtsstaatlich legiferieren. Wenn die Deliktkataloge bei der Telefonüberwachung und bei der verdeckten Ermittlung differieren, so bedeutet dies, dass der Gesetzgeber die Eingriffsschwere dieser Ermittlungen verschieden gewichtet, und nicht, dass er unsorgfältig legiferiert. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von Absatz 1 genügt der Deliktkatalog dem Legalitätsprinzip auch im Strafprozessrecht. Wenn Sie auf die Fahne schauen, dann sehen Sie, dass der Ständerat gesagt hat: "Eine besonders schwere Straftat .... liegt namentlich dann vor ...." Damit ist diese Bestimmung total unbestimmt. Es ist aus der Sicht Ihrer Kommission eben der Fehler, dass der Ständerat damit Tür und Tor dafür öffnet, alle Straftaten zu subsumieren.
Ihre Kommission hat entschieden, in Anwendung des Legalitätsprinzips, am Deliktkatalog festzuhalten. Der Entscheid fiel einstimmig.