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Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-09-11

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-09-11

Wortprotokoll

Bei der Differenzbereinigung dieser Vorlage 18.047, "KVG. Zulassung von Leistungserbringern", haben wir in der SGK gewisse Zuständigkeitskonflikte oder zumindest Probleme der Koordination mit der Qualitätsvorlage festgestellt.

Die KVG-Revision 15.083, "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit", wurde vom Parlament in der vergangenen Sommersession verabschiedet. Diese KVG-Änderung sieht verbindliche Qualitätsverträge zwischen den Tarifpartnern vor. Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung wird durch ein Sanktionssystem, die Einführung einer eidgenössischen Kommission sowie der subsidiären Kompetenz des Bundesrates stark erhöht. Demzufolge bleibt die Regulierung der Krankenversicherung beim Bund und die Durchführung bei den Tarifpartnern, das heisst bei den Krankenversicherungen und Ärzten. [PAGE 1434]

Die Zulassungsvorlage delegiert nun neue Aufgaben im Bereich der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrollen während der Tätigkeit der Ärzte an die Kantone. Die Vorlage beinhaltet damit nicht nur grundsätzliche Kriterien zur Erstzulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wie die Sprachkompetenz oder Anwendung des elektronischen Patientendossiers, sondern gemäss Artikel 36a Absatz 3 auch Auflagen des Bundesrates in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen während der Tätigkeit zulasten der OKP. Damit bekämen die Kantone eine zusätzliche Aufsichts- und Sanktionierungskompetenz bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität während der Tätigkeit der Ärzte.

Das schafft auf jeden Fall Doppelspurigkeiten zu den Aufgaben der Krankenversicherer und kann dazu führen, dass Koordinationsprobleme zwischen dieser neuen Kantonskompetenz und den Krankenversicherern entstehen. Bisher sind die Kantone zuständig für die gesundheitspolitische Zulassung von Ärztinnen und Ärzten. Die Zulassung ins System der obligatorischen Krankenversicherung erteilen die Krankenversicherer.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun folgende Anpassung: Mit der Zulassungssteuerung sind die Kantone künftig sowohl für die gesundheitspolitische Zulassung wie neu auch für die Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuständig. Wenn die Leistungserbringer von einem Kanton zugelassen sind und zulasten der Krankenversicherung tätig sein können, obliegt die Wirtschaftlichkeits- und Kosteneffizienzprüfung den Tarifpartnern.

In der Konsequenz beantragt die Kommissionsmehrheit, Artikel 36a Absatz 3 zu streichen. Dieser Absatz sieht vor, dass die Zulassung mit Auflagen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen verbunden ist. Wie ausgeführt, obliegt die verbindliche Regelung und Durchsetzung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvorgaben wie bisher den Tarifpartnern; das heisst, die Krankenversicherer überprüfen Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer während der Tätigkeit.

In Artikel 38 Absatz 2 wird der Begriff "Auflagen" gestrichen. Gemäss dem neuen Absatz 3 von Artikel 38 können die Krankenversicherer in begründeten Fällen beim Kanton den Entzug der Zulassung beantragen.

Weil unterschiedliche Rechtswege zur Verfügung stehen, wird Artikel 40e Absatz 3 ergänzt, sodass die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG neben den kantonalen Behörden auch den kantonalen Schiedsgerichten zugänglich sind.

Die Kommission hat dem Rückkommensantrag mit 17 zu 6 Stimmen zugestimmt. Weil bei diesen Bestimmungen keine Differenz mehr bestand, musste auch die SGK-SR dem Rückkommen zustimmen, was sie an ihrer Sitzung Anfang September ebenfalls getan hat. Die Streichung von Artikel 36a Absatz 3 wurde mit 18 zu 6 Stimmen beschlossen, ebenso die Anpassung in Artikel 38 Absatz 2 KVG. Artikel 38 Absatz 3 wurde mit 18 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Einstimmig wurde Artikel 40e Absatz 3 angenommen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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