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preparatory:AB 25029

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23

Wortprotokoll

Bezüglich der Aufsicht über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt folgende Zuständigkeitsordnung: Die direkte Aufsicht über die Sammelstiftungen obliegt je nach deren Tätigkeitsgebiet entweder den Kantonen, wenn es sich um Stiftungen mit regionaler oder kantonaler Tätigkeit handelt - solche gibt es nur ganz wenige -, oder dem Bundesamt für Sozialversicherung, wenn es sich um Stiftungen mit gesamtschweizerischer oder internationaler Tätigkeit handelt. Die Aufsicht über die im Auftrag der Sammelstiftungen tätigen Lebensversicherer obliegt dem Bundesamt für Privatversicherungen. Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Departementen EDI und EJPD besteht nicht.

Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden: 1. Nein, die Oberaufsicht über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge obliegt dem Bundesrat. 2. Die direkte Aufsicht über die Sammelstiftungen obliegt - abgesehen von gewissen Ausnahmen, wo es die kantonale Zuständigkeit gibt - dem BSV und damit letztlich dem EDI.

Die rechtliche Problematik ist im veröffentlichten Zwischenbericht von Prof. Gerhard Schmid vom 30. August dieses Jahres umrissen. Zusammenfassend hält der Bericht fest, "dass für die Aufsicht über Sammelstiftungen, die von Lebensversicherungsgesellschaften errichtet worden sind, das BSV zuständig ist, sofern diese Sammelstiftungen keine Risiken autonom tragen". Der Bundesrat wartet nun den definitiven Schlussbericht von Prof. Schmid ab, der auf Ende Oktober dieses Jahres erwartet wird.