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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-16

Wortprotokoll

Artikel 24 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes besagt, dass die SRG für die rätoromanische Schweiz mindestens ein Radioprogramm veranstalten muss. Die SRG-Konzession schreibt vor, dass dieses Radioprogramm der rätoromanischen Kultur einen breiten Platz einräumen und aktuelle Informationsbeiträge verbreiten soll. Im Übrigen soll die SRG gemäss Radio- und Fernsehgesetz den Radio- und Fernsehbedürfnissen dieser Sprachregion gebührend Rechnung tragen. Sie ist dementsprechend konzessionsrechtlich verpflichtet, in ihren Fernsehprogrammen für die übrigen Sprachregionen auch Sendungen in rätoromanischer Sprache auszustrahlen. Der Bund macht über die allgemeinen Bestimmungen der SRG-Konzession zur Qualität und Ausgestaltung des publizistischen Angebots hinaus keine inhaltlichen Vorgaben. Die verfassungsrechtlich garantierte journalistische Unabhängigkeit gilt für die Radiotelevisiun Svizra Rumantscha gleichermassen wie für die übrigen Unternehmenseinheiten der SRG.