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Lombardi Filippo · Ständerat · 2019-09-17

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · CVP-Fraktion · 2019-09-17

Wortprotokoll

Ich bin ein Nichtraucher, habe vor Jahrzehnten aufgehört zu rauchen, auch ohne Werbeverbote. Ich habe keine besondere Beziehung zur Tabakindustrie, und ich freue mich, wenn der Konsum rückläufig ist bzw. dass er dies war, auch wenn dies in den letzten Jahren nicht mehr der Fall war. Ich bin deswegen dem Bundesrat für diese Vorlage dankbar und bin mit Überzeugung eingetreten. Ich bin für den Jugendschutz. Ich würde sogar den Vorschlag von Gouverneur Cuomo in New York unterstützen: Er wird durchsetzen, dass der Tabakverkauf an Jugendliche unter 21 Jahren nicht mehr zulässig ist. Wenn man den Jugendschutz will, ist dies vielleicht eine zielführende Massnahme.

Ich bin aber Präsident von Kommunikation Schweiz, dem Dachverband der kommerziellen Kommunikation. Er umfasst Auftraggeber wie Auftragnehmer, Werbeagenturen, alle Mediengattungen usw. Unser Grundsatz ist: Was in der Schweiz legal verkauft werden darf, soll auch legal kommuniziert werden können. Deswegen bin ich absolut für die erwähnten Einschränkungen betreffend Werbung, die Minderjährige erreichen kann. Hingegen empfinde ich ein allgemeines Werbeverbot als unverhältnismässig und nicht zielführend. Man kann mit Zahlen argumentieren aus Ländern, die das Werbeverbot schon seit Jahren eingeführt haben und in welchen trotzdem mehr geraucht wird als in der Schweiz. Oder: Vorhin wurden Kantone erwähnt, in welchen man glaubt, es werde bei ihnen weniger geraucht, weil sie restriktive Massnahmen ergriffen haben. Schweizweit ist dies aber nicht bewiesen - zum Beispiel sind die Westschweizer Kantone in der Regel restriktiver, aber die Statistik zeigt uns, dass die Westschweizer mehr rauchen als die Deutschschweizer. Man kann natürlich immer mit solchen Zahlen argumentieren. [PAGE 745]

Ich habe den Rückweisungsantrag eingereicht, weil die Kommission einerseits in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d die Werbung in Publikationen, die für Minderjährige bestimmt sind oder von Minderjährigen eingesehen werden, verbieten möchte - was ich für richtig halte - und andererseits im nachfolgenden Absatz 1bis Buchstabe b ein allgemeines Werbeverbot "in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie im Internet" einführen will. Ich finde es widersprüchlich, dass man diese zwei Absätze im gleichen Artikel hat. Was ist die Meinung? Soll man allenfalls die Bestimmung in Absatz 1 streichen und sich auf die Bestimmung in Absatz 1bis konzentrieren, notabene noch mit der Ausnahme für ausländische Presseerzeugnisse? Das wäre wieder einmal eine Schlechterstellung unserer Medienlandschaft gegenüber der ausländischen.

Ich bin leider nicht in dieser Kommission; deswegen konnte ich die Idee einer Selbstregulierung nicht in der Kommission diskutieren. Ich verstehe natürlich, dass es schwierig ist, eine solche Kommissionsdebatte zur Selbstregulierung hier im Plenum zu führen. Vielleicht kann das der Zweitrat effizienter machen. Ich habe hier einen Antrag gestellt. Ich glaube, Kollege Eder hat in dem Sinne Recht, dass man dieses Thema heute natürlich behandeln kann, wenn man will, und der Zweitrat könnte es vielleicht dann noch vertiefen.

Ich beharre nicht auf meinem Rückweisungsantrag; ich möchte nur, dass wir dann in der Detailberatung diese für mich widersprüchlichen Aussagen in Absatz 1 und Absatz 1bis korrigieren. Wir haben diese Möglichkeit; ich habe gesehen, dass ein Antrag auf Streichung von Buchstabe b von Artikel 18 Absatz 1bis gestellt worden ist. Okay, wir können die Debatte hier führen und die Entscheidung treffen.

Die Selbstregulierung, die ich mit meinem zweiten Antrag vorschlage, macht dann Sinn, wenn es kein allgemeines Verbot gibt. Wenn wir das Verbot für die Minderjährigen haben und darüber hinaus eine Selbstregulierung wollen, macht es Sinn; wenn wir ein allgemeines Verbot haben, dann macht die Selbstregulierung natürlich weniger Sinn.

Letztendlich stimmt es schon, dass die Kommission ihre Arbeit nicht auf die Volksinitiative basieren konnte. Deswegen wird allenfalls der Zweitrat die Möglichkeit haben, eine Verlinkung, eine Bündelung dieses Gesetzes mit der Initiative als indirekten Gegenvorschlag vorzusehen.

Ich ziehe deswegen den Rückweisungsantrag zurück und werde mich in der Detailberatung auf diese zwei Punkte konzentrieren.