Wermuth Cédric · Nationalrat · 2019-09-18
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, ob wir dieses Gesetz in Artikel 5 Absatz 3 befristen. Grundsätzlich gibt es gute Gründe für Sunset-Klauseln in Gesetzen. Allerdings ist sie hier wirklich im doppelten Sinne am falschen Ort.
Der erste Grund ist folgender: Gemäss Diskussion geht das, was der Ständerat eigentlich erreichen wollte, auf eine Intervention von Kollege Föhn zurück. Er hat gesagt, wir müssten evaluieren, in welchem Masse sich der Bund an diesen Kosten beteiligen solle und was die wirklichen Aufwände der Kantone seien. Das ist absolut korrekt, aber keine Begründung für eine Sunset-Klausel, sondern die Begründung für ein Controlling und eine Evaluation. Bei der Frage, ob das sinnvoll ist, sind wir zu 100 Prozent bei Ihnen. Nur steuern wir jetzt mit dieser Sunset-Klausel in eine relativ absurde Situation hinein. Wenn diese am 31. Dezember 2023 fallen soll und das Gesetz irgendwann im Laufe des Jahres 2020 in Kraft tritt, dann behandeln wir die Aufhebung der Sunset-Klausel oder die Frage der Weiterführung dieser Mitfinanzierung des Bundes parallel zur Evaluation der ersten Etappe der Finanzierung. Wir werden unter Umständen entscheiden müssen, bevor wir überhaupt die Resultate haben.
Zweitens haben Sie bzw. die Mehrheit der Kommission die Sunset-Klausel im falschen Gesetz eingefügt. Es macht rein aus gesetzgeberischen Gründen einfach überhaupt keinen Sinn, den Arbeitslosenvorrang als Gesetz zu verabschieden und nur die Finanzierung einer Sunset-Klausel zu unterwerfen. Das Einzige, was Sie tun, wenn das Gesetz ausläuft, ist, die Kantone zu bestrafen, weil der Arbeitslosenvorrang nach wie vor gelten wird, auch dann, wenn die Kofinanzierung des Bundes ausfällt.
Der dritte und letzte Grund, warum wir Ihnen empfehlen, auf diesen Artikel 5 Absatz 3 zu verzichten, geht dahin, dass wir Ihren Optimismus in Ehren schätzen. Wenn Sie Recht haben sollten und sich die Frage der älteren Menschen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, die keinen Arbeitsplatz mehr finden, bis am 31. Dezember 2023 grundsätzlich erledigen sollte, dann sind wir sehr gerne mit Ihnen die Ersten, die den Arbeitslosenvorrang wieder abschaffen. Aber diese Situation wird bei einer realistischen Betrachtung der heutigen Ausgangslage wohl kaum eintreten.
In der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung hat sich das Parlament nie für einen befristeten Vorschlag ausgesprochen, sondern für eine Art Gegenvorschlag zum Konzept der Initiantinnen und Initianten zur Umsetzung dieser Volksinitiative. Dann ist es eine Frage der Ehrlichkeit zu sagen, wir würden selbstverständlich davon ausgehen, dass es diese Intervention dauerhaft brauchen wird.
Zusammengefasst: Wir glauben, dass wir uns mit der Bestimmung mehr Probleme schaffen; wir schaffen Rechtsunsicherheit. Das Einzige, was wir erreichen, ist ein frühzeitiger Rückzug des Bundes aus dieser Finanzierung.
Wir empfehlen Ihnen, auf die Begrenzung der Gültigkeit des Gesetzes in Artikel 5 Absatz 3 zu verzichten.