AB 251264
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Hier hat Ihre Kommission entgegen dem Nationalrat eine Ausweitung des Konsumentenschutzes vorgenommen. Artikel 3 betrifft die Informationspflichten der Versicherer. Die Informationspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Konsumentenschutzrechts, weil wir im Versicherungsrecht eine typische Ungleichheit des Informationsstandes zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherten haben, jedenfalls in typischen Vertragssituationen.
Aus diesem Grund hat Ihre Kommission entschieden, in Buchstabe f das Versicherungsunternehmen auch zu verpflichten, den Versicherungsnehmer über die Kosten bei einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung für den Fall des Rückrufs zu informieren, also nicht nur über die Rückkaufs- und Umwandlungswerte selber, die natürlich wichtig sind, sondern auch die Nebenfolgen, die Kostennebenfolgen eines solchen Entscheids.
Der Entscheid Ihrer Kommission hier war einstimmig.