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AB 251276

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-09-18

Wortprotokoll

Wir sind ebenfalls der Meinung, dass der Bundesrat hier eine transparentere Lösung beantragt. Das Widerspruchsrecht ist auch im OR geregelt, in Artikel 40a, und bezieht sich dort ausschliesslich auf den Vertragsabschluss. Wenn Sie hier im Versicherungsvertragsgesetz das Widerrufsrecht auf wesentliche Änderungen des Vertrages erweitern, weichen Sie vom OR ab und schaffen eine spezialgesetzliche Regelung, die dann auch nicht wirklich klar ist - es wurde ausgeführt -: Was ist eine wesentliche Änderung, und was bedeutet das Widerrufsrecht in diesem Fall?

Unserer Meinung nach ist die Vorlage des Bundesrates, die sich am OR orientiert - am Widerrufsrecht, das im OR festgelegt ist -, generell die klarere Regelung. Man müsste sich vielleicht generell Folgendes überlegen: Wenn die Versicherungsanbieter mehr Auflagen erhalten, dürfte sich das dann möglicherweise auch in den Prämien niederschlagen. Also, es liegen keinerlei Anzeichen oder Drohungen oder irgendetwas vor, aber ich überlege mir einfach, dass ein Versicherer, wenn er zusätzliche Auflagen zu erfüllen hat, das dann irgendwo einkalkuliert. Wenn Sie also dem Versicherungsnehmer mehr Rechte einräumen, werden Sie es dann in der Regel wahrscheinlich über höhere Prämien bezahlen - diese Güterabwägung ist hier schon entsprechend vorzunehmen.

Aus unserer Sicht gibt es eigentlich keinen Grund, dem Nationalrat zu folgen, sondern wir sollten hier dem Grundsatz des Widerrufsrechts folgen, das im OR festgelegt ist. Das spricht mehrheitlich für die Fassung des Bundesrates und Ihrer Kommission.