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preparatory:AB 251282

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-18

Wortprotokoll

Ich habe nochmals nachgeschaut, wann Artikel 6, insbesondere Absatz 3, hineingekommen ist. Man hat damals in der Teilrevision von 2006 diesen entsprechenden Absatz aufgenommen. Damals wurde explizit die Kausalität ins Gesetz aufgenommen. Seither werden die Anspruchsteller für Falschauskünfte und Falschangaben, die nichts mit dem zu beurteilenden Risikoeintritt im Schadenfall zu tun haben, nicht mehr sanktioniert. Es sind auch kaum Fälle bekannt, bei denen die Anwendung der neuen Bestimmung zu Problemen in der Rechtsanwendung geführt hätte. Diese Bestimmung hat sich nun seit bald fünfzehn Jahren bewährt. Sie wurde - ich habe es erwähnt - 2006 eingeführt. Ich sehe keinen Grund, warum eine bewährte Regelung jetzt wieder verändert werden sollte. Es gibt keinen Mehrnutzen für den Versicherungsnehmer.

Ich möchte Sie bitten, diesem Absatz 3, wie ihn die Kommission beantragt, nicht zuzustimmen und hier beim geltenden Recht zu bleiben.