Lexipedia

AB 251440

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Es geht hier um das Regressrecht und dabei um die Frage, in welchen Ausnahmefällen es ausgeschlossen werden soll. Die Ausnahme - das besagt der Ingress von Absatz 3 - sind Personen, die in einer engen Beziehung zum Versicherungsnehmer stehen. Das sind unbestrittenerweise gemäss Buchstabe a Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben, also beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder, oder nach Buchstabe b Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen, also Arbeitnehmer. Bei Buchstabe c ist die strittige Frage, ob dies auch für die Mieterinnen und Mieter in ihrem Rechtsverhältnis zum Vermieter gelten soll. Das ist eigentlich der Hauptanwendungsfall von Buchstabe c.

Ihre Kommission war hier einstimmig der Meinung, dass im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter kein derart enges Verhältnis besteht, dass ein entsprechender Ausschluss gerechtfertigt wäre.