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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-09-23

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-09-23

Wortprotokoll

Die Lösung, die der Ständerat gewählt hat, ist aus unserer Optik problematisch, weil zunächst die Formulierung unklar ist: "Die Bundesbehörde erteilt mit ihrer Bewilligung auch die kantonalen Bewilligungen ...." Das würde zu einem gespaltenen Rechtsweg führen. Im Ständerat wurde zwar ausdrücklich gesagt, man wolle einen gespaltenen Rechtsweg vermeiden, aber durch diese Formulierung würde ein solcher eben doch wieder eingeführt. Ebenso ist in dieser Bestimmung die Klausel "in der Regel" enthalten. Wenn es um ein Rechtsverfahren geht, ist diese Klausel sehr problematisch: In welchem Fall müsste eine solche Zustimmung eingeholt werden und in welchem nicht?

Die Ständeratsfassung würde also zu einer Komplizierung des Beschwerdeverfahrens führen. Einerseits hätte der Standortkanton - falls er der Bewilligung nicht zugestimmt hat - die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; andererseits könnten andere Berechtigte eine Beschwerde nicht direkt an das Bundesgericht, sondern an die Rekurskommission des UVEK machen. Das heisst, dass die Beschwerdeverfahren nicht mehr gebündelt wären, und das könnte dann zu widersprüchlichen Urteilen führen, wenn der Entscheid der Rekurskommission durch die anderen Berechtigten nicht nach Lausanne weitergezogen würde. Kommt dazu, dass die Beschwerdegründe, die der Kanton vorbringen kann, beschränkt sind: Der Kanton kann nämlich nur die Verletzung von Bundesrecht geltend machen.

Aus all diesen Gründen ersuchen wir Sie, in beiden Fällen bei der Bundesratslösung zu bleiben.

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