Fässler Daniel · Ständerat · 2019-09-23
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-09-23
Wortprotokoll
Ich begründe gerne den Antrag meiner Minderheit zu Artikel 9 und damit die Haltung der Energiedirektorenkonferenz. Exakt heute vor einem Monat haben die an der Plenarversammlung in qualifizierter Mehrheit anwesenden Regierungsräte die die Kantone betreffenden gebäuderelevanten Bestimmungen des CO2-Gesetzes eingehend beraten und dazu einen einstimmigen Beschluss gefasst. Mit meinem Minderheitsantrag übernehme ich diese Position.
Vorweg: Wir haben vorhin bei Artikel 8 den Entwurf des Bundesrates übernommen. Die Kantone haben demnach dafür zu sorgen, die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen des schweizerischen Gebäudeparks im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 gegenüber 1990 um 50 Prozent zu vermindern und dazu Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten zu erlassen. Dieses in Artikel 8 festgeschriebene Ziel bildet die Basis für Artikel 9.
Der sich in kantonaler Kompetenz befindende Gebäudesektor hat seit 1990 den grössten Reduktionsbeitrag geleistet. 2017 lag die Reduktion bereits bei 26,4 Prozent - und das, obwohl die Schweizer Bevölkerung in der gleichen Zeitspanne zugenommen hat, um über eine Million, und der Anspruch an Fläche pro Person ebenso. Auch wenn das Ziel des Bundesrates äusserst ambitioniert ist, hat es Unterstützung verdient. Positiv ist, dass der Bundesrat damit die [PAGE 851] verfassungsrechtliche Kompetenzordnung respektiert. Denn nach Artikel 89 Absatz 4 unserer Bundesverfassung liegt die Zuständigkeit für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem bei den Kantonen.
Zu Artikel 9: Stellt der Bundesrat fest, dass das in Artikel 8 festgeschriebene Ziel verfehlt wurde, sollen für bestehende Bauten ein Grenzwert und ein Absenkpfad festgeschrieben werden. Mit meinem Minderheitsantrag unterstütze ich den Ansatz des Bundesrates, dabei den Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Dies tat auch die Minderheit Vonlanthen, deren Antrag zurückgezogen wurde, nicht jedoch die knappe Kommissionsmehrheit. Diese schlägt vor, dass für bestehende Bauten schon ab 2023 - unabhängig von der Erreichung des im Artikel zuvor festgelegten, auf die Jahre 2026/27 zielenden Grundsatzes - ein Grenzwert gelten soll.
Mit der Höhe des von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Grenzwertes bin ich einverstanden. Ich bin aber, anders als die Kommissionsmehrheit, der Meinung, dass das Prinzip der Subsidiarität zu beachten ist, und verlange zudem für den Vollzug mehr Zeit. Eine eigentliche verfassungsrechtliche Diskussion möchte ich nicht anzetteln. Ob der Antrag der Kommissionsmehrheit die verfassungsrechtliche Kompetenzzuteilung beachtet, stelle ich jedoch zumindest infrage.
Der Absenkpfad bei bestehenden Bauten soll fünf Kilogramm pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen. Darin sind sich die Kommissionsmehrheit und die durch mich vertretene Minderheit einig. Nicht einig sind wir uns in der Frage, welcher Grenzwert gelten soll und zu welchem Zeitpunkt der Grenzwert und der Absenkpfad in Kraft treten sollen.
Ein Blick zurück: Bei der Beratung des ersten Massnahmenpaketes zur Energiestrategie 2050 wurde von allen Seiten betont, dass die Ziele der Energiestrategie nicht nur mit einem Ausbau der Produktion erneuerbarer Energieträger, sondern auch mit Effizienzmassnahmen erreicht werden sollen. Im Fokus standen dabei die Gebäude. Diesem Ziel tragen die Kantone mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Rechnung. Nach der erfolgreichen Abstimmung zur Energiestrategie vom 21. Mai 2017 haben sich die Kantone darangemacht, die Muken in ihre kantonalen Gesetzgebungen zu überführen. Sie sind dabei auf gutem Wege. Anfang nächsten Jahres werden die Muken in acht Kantonen angewendet. In vier Kantonen laufen die parlamentarischen Beratungen, in fünf Kantonen wird dies demnächst der Fall sein. Die übrigen Kantone sind daran, Entwürfe zu erarbeiten oder zu überarbeiten.
Die Abstimmungsniederlagen in Solothurn und Bern haben gezeigt, dass die konkrete Umsetzung kein Selbstläufer ist. Umso wichtiger ist es, die laufenden kantonalen Energiegesetzrevisionen nicht zu torpedieren. Mit einem bereits per 2023 in Kraft tretenden Grenzwert für CO2-Emissionen werden die kantonalen Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden übersteuert und gefährdet. Es wäre klimapolitisch fatal, wenn sich die Gebäudeeigentümer auf die einfachere und preisgünstigere Option des Heizungsersatzes fokussieren und die Sanierung der Gebäudehülle verschieben würden, denn eine Sanierung der Gebäudehülle reduziert nicht nur den Energieverbrauch, sondern auch den CO2-Ausstoss.
Priorisiert man nun den Ersatz von fossilen Heizungen durch Heizungen mit erneuerbaren Energieträgern, ist dies an sich positiv. Doch jede zusätzliche Wärmepumpe erhöht den Stromverbrauch, und dies im Winter, also dann, wenn wir schon heute zunehmend Importstrom benötigen, der zu einem nicht zu unterschätzenden Teil aus nichterneuerbaren Produktionsanlagen stammt, aus Anlagen, die selber CO2 emittieren. Ich meine, eine vernünftige CO2-Politik setzt eine Koordination mit der Energiepolitik voraus. Die technischen Experten der Kantone sind im Übrigen der Meinung, dass ein Inkrafttreten bereits per 2023 auch aus vollzugstechnischer Sicht nicht realistisch ist.
Zum Schluss komme ich noch kurz auf den Grenzwert zu sprechen. Die Experten der Kantone gehen davon aus, dass mit einem Grenzwert für bestehende Bauten in der Höhe von zwanzig Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr für 85 Prozent aller Bauten ein Ölheizungsverbot gilt. Eine neue Ölheizung dürfte dann während fünf Jahren nur noch in einer sehr gut isolierten Baute eingebaut werden. Die Rückmeldungen aus jenen Kantonen, welche die aktuellen Muken umsetzen, zeigen, dass dort beim Heizungsersatz acht von zehn fossilen Heizungen durch Heizungen mit erneuerbaren Energieträgern ersetzt werden. Diesen Erfolg sollten wir nicht gefährden.
Ich komme zum Fazit: Unser Engagement für ein ambitioniertes und griffiges CO2-Gesetz sollte uns nicht davon abhalten, die Machbarkeit und die Zuständigkeiten im Auge zu behalten. In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Minderheit zu unterstützen.