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AB 252658

Fournier Jean-René · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

4b. Kapitel [GZ]

Antrag Minder[GZ]

Titel [GZ]

Privatflugabgabe

Art. 38gbis Titel[GZ]

Gegenstand

Art. 38gbis Abs. 1[GZ]

Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf abgehenden Flügen, die nicht von der Flugticketabgabe erfasst werden und die mit Flugzeugen durchgeführt werden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden und deren Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Privatflugabgabe).

Art. 38gbis Abs. 2 [GZ]

Er erhebt keine Privatflugabgabe auf Flügen, die nach Artikel 38a Absätze 2 und 3 von der Flugticketabgabe ausgenommen sind. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Privatflugabgabe vorsehen.

Art. 38gter Titel [GZ]

Abgabepflichtige Personen

Art. 38gter Abs. 1 [GZ]

Abgabepflichtig sind die Luftfahrzeughalter, mit deren Flugzeugen Flüge nach Artikel 38gbis Absatz 1 durchgeführt werden.

Art. 38gter Abs. 2 [GZ]

Erfüllt der Luftfahrzeughalter seine Pflichten nicht oder kann er nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden, so wird zusätzlich der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig. Der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer haften in diesem Fall solidarisch.

Art. 38gter Abs. 3 [GZ]

Bei Luftfahrzeughaltern ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz ist der Flugplatzhalter, von dessen Flugplatz die Luftfahrzeughalter abfliegen, abgabepflichtig. Die Flugplatzhalter überwälzen die Abgabe auf die Luftfahrzeughalter.

Art. 38gter Abs. 4 [GZ]

Auf die Abgabenachfolge und die Mithaftung sind überdies die Artikel 10 und 11 MinöStG anwendbar.

Art. 38gquater Titel [GZ]

Abgabehöhe, Entstehung und Fälligkeit

Art. 38gquater Abs. 1 [GZ]

Die Privatflugabgabe beträgt 500 Franken.

Art. 38gquater Abs. 2 [GZ]

Die Privatflugabgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug.

Art. 38gquinquies Titel [GZ]

Verfahren

Art. 38gquinquies Text [GZ]

Die Artikel 38e bis 38g sind entsprechend auf die Privatflugabgabe anwendbar.