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Romano Marco · Nationalrat · 2019-09-25

Romano Marco · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

Ich beginne mit meinen Minderheiten in diesem Block und werde danach die Positionen der CVP-Fraktion darlegen.

Bei Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 geht es mir um den Schutz der Minderjährigen. Die vorgeschlagene Streichung ist fehl am Platz. Im ganzen Artikel - es geht um die Bearbeitung von Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit - unterstützt die CVP-Fraktion die Version des Bundesrates, welche klare Regeln vorsieht, ohne dass man unnötige Bürokratie einführt.

Zur Wahl der oder des Beauftragten habe ich die Position der CVP-Fraktion bereits beim Eintreten geschildert. Die von der Mehrheit vorgeschlagene Wahl durch die Bundesversammlung gemäss der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer ist staatspolitisch ein grosser Fehler. Durch eine parlamentarische Wahl wird diese Behörde politischer und erhält eine unnötige politische Legitimation, die Materie in diesem sensiblen Bereich selber und alleine - das ist dann Soft Law - weiterzuentwickeln. Die CVP-Fraktion will bei der heutigen Regelung bleiben: Ernennung durch den Bundesrat und Genehmigung durch das Parlament. Die Änderung, die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagen wird, ist unnötig und irreführend bezüglich der Rolle und der Kompetenzen des oder der Beauftragten.

Bei Artikel 43 Absatz 1 will meine Minderheit die Mindestanforderungen zur Eröffnung einer Untersuchung erhöhen. Im Bereich des Datenschutzes braucht es klare und strenge Regeln, damit der Beauftragte nicht pauschal Untersuchungen eröffnen kann. Die Sensibilität der Materie gebietet das. Blosse Anzeichen genügen den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Damit müsste auch bei querulatorischen Meldungen eine Untersuchung eröffnet werden. Der Verwaltungsapparat würde völlig unnötig aufgebläht, und wertvolle Ressourcen stünden für anderweitig unter dem Datenschutzgesetz vorzunehmende Aktivitäten nicht mehr zur Verfügung. Auch die Präzisierung "eindeutige Hinweise" ist notwendig und zielgerichtet.

Bei Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe f hat die Mehrheit der Kommission auf Antrag aus der CVP-Fraktion eine Präzisierung eingeführt: Der oder die Beauftragte soll keine gesetzgeberischen Kompetenzen erhalten. Leitfäden generieren schnell gesetzliche Anpassungen, wobei die Gewaltenteilung umgangen wird; mit Soft Law wird das Parlament gezwungen, Rechtsetzungsprozesse einzuleiten - unter Druck, weil dieses Soft Law dann bereits Realität ist. Darauf referenzieren auch die Gerichte. Der Antrag der Kommissionsmehrheit schränkt diese Möglichkeiten für den Edöb ein, und das scheint uns zielgerichteter zu sein.

Die CVP-Fraktion unterstützt mit der Mehrheit der Kommission das vorgeschlagene Sanktionssystem. Mittelfristig soll dann der Bundesrat eine Reform einleiten, welche die Einführung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorsieht. Eine Erhöhung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Höchstbeträge der Sanktionen wäre falsch und inkohärent. Sie richten sich an natürliche Personen, und sie müssen deswegen verhältnismässig sein und bleiben.

Zum Schluss nochmals zur Inkraftsetzung: Der Antrag der Mehrheit ist unnötig und fehl am Platz. Die CVP-Fraktion unterstützt dezidiert den Minderheitsantrag Humbel. Die Kompetenz muss wie üblich beim Bundesrat liegen. Bei den Übergangsbestimmungen muss der Bundesrat dann den unterschiedlichen Akteuren genügend Zeit geben, damit sie die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen vornehmen können. Sobald alles parat sein wird, muss dieses Gesetz in Kraft treten. Weitere Verzögerungen generieren nur Rechtsunsicherheit. Bürger und Unternehmer brauchen klare und international einheitliche Regeln, Standards und Praktiken. Dies ist nur möglich, wenn diese Totalrevision so bald wie möglich in Kraft tritt.