Wermuth Cédric · Nationalrat · 2019-09-25
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-25
Wortprotokoll
Ich werde direkt für die Minderheiten und, wenn Sie erlauben, auch gleich für die Fraktion sprechen. Dann haben wir das in einem Zug erledigt.
Wir sind bei Block 3, "Weitere Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters sowie Rechte der betroffenen Person". Wir beginnen mit Artikel 21a, den Ihnen die Minderheit Wermuth beantragt. Wir bitten Sie, dieser Minderheit zu folgen, wonach die Datenschutz-Folgenabschätzung in gewissen zeitlichen Abständen zu wiederholen ist.
Sie kennen das alle: Gerade die Technologien, die wir hier in diesem Gesetz schwerpunktmässig behandeln, entwickeln sich rasant. Es ist oftmals zu Beginn der Einführung eines Prozesses, in einem Unternehmen beispielsweise, nicht absehbar, in welchem technologischen Umfeld man sich fünf Jahre später bewegen wird. Darum ist es absolut sinnvoll, dass wir eine minimale Kadenz bei der Datenschutz-Folgenabschätzung haben. Das schlagen wir Ihnen mit Artikel 21a vor.
Die nächste Minderheit Wermuth betrifft Artikel 24 Absatz 2 Litera a, eine Geschichte, die wir gestern schon mehrmals diskutiert haben, das sogenannte Konzernprivileg. Ich gehe hier nochmals auf die Details des spezifischen Artikels ein. Es ist eine Frage, bei der ich die Ständerätinnen und Ständeräte bitten werde, sie noch einmal ganz zentral anzuschauen.
Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass es für Konzerne und innerhalb von Konzernen bestimmte Erleichterungen für die Datenbearbeitung und die Weiterleitung von Daten geben muss. Aber es geht definitiv zu weit, jetzt im Gesetz einfach jede Einschränkung zu streichen, wenn die Weitergabe an Dritte gemeint ist. Damit öffnen Sie Tür und Tor für die Durchlöcherung dieses Gesetzes, das gerade die Menschen davor schützen sollte, dass ihre Daten ohne ihr Wissen an Dritte weitergegeben werden.
Ich gehe jetzt noch auf die anderen Minderheiten ein, die nicht aus der SP-Fraktion stammen. Bei Artikel 23 Absatz[NB]2 liegt eine Minderheit Glättli vor. Hier will die Mehrheit eine abschliessende Liste der mitzuteilenden Informationen im Gesetz definieren. Das geht eigentlich hinter das zurück, was die Konvention 108 und die Äquivalenz mit der DSGVO wollen. Es würde übrigens auch hinter das aktuelle Datenschutzgesetz zurückgehen. Es macht keinen Sinn, die Datenbearbeiterinnen und Datenbearbeiter sowie die Konsumentinnen und Konsumenten per Gesetz auf diese Daten einzuschränken. Das muss risikobasiert in den einzelnen Vertragsmomenten selber entschieden werden können.
Wir bitten Sie, hier der Minderheit Glättli zu folgen.
Bei Artikel 23 Absatz 2 Litera b geht es wiederum um die Minderheit Flach zur Einschränkung der mitzuteilenden Informationen und des Auskunftsrechts. Auch hier bitten wir Sie nach derselben Logik, der Minderheit Flach zu folgen, genauso wie der Minderheit Glättli zu Artikel 23 Absatz 2 Litera f: Hier will [PAGE 1813] die Mehrheit das Informationsrecht auf den Fall einer Rechtsfolge oder einer erheblichen Beeinträchtigung einschränken. Das ist natürlich nicht der Kerngehalt des Datenschutzgesetzes und des Informationsrechtes. Das Informationsrecht geht gerade umgekehrt davon aus, dass die Bürgerin oder der Bürger beziehungsweise die Konsumentin oder der Konsument immer dann das Recht auf die eigenen Informationen und Daten hat, wenn es kein überwiegendes Interesse gibt. Hier kehren Sie die Logik um, indem der Betroffene oder die Betroffene ein erhöhtes Mass an Begründung einbringen muss, warum er oder sie dieses Informationsrecht geltend machen will. Das scheint uns nicht vernünftig.
Bei Artikel 23 Absatz 2 Litera g haben wir die Minderheit II (Rochat Fernandez) zugunsten der Minderheit I (Flach) zurückgezogen. Es geht um die Mitteilung der Kategorien, wenn Daten an Dritte weitergegeben werden. Das ist sicher im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten. Es nützt ihnen relativ wenig, wenn sie nicht wissen, an wen ihre Daten weitergegeben werden. Zumindest die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger sollten Bestandteil dieser Information sein.
Bei Artikel 23 Absatz 6 bitten wir Sie, der Minderheit Moret zu folgen. Die Mehrheit will hier Ausnahmen von der Kostenlosigkeit festlegen, und zwar dann, wenn der entsprechende Aufwand unverhältnismässig wäre. Das aber öffnet wiederum Tür und Tor für die Willkür der entsprechenden Unternehmen, die dann selber entscheiden sollen, wann Unverhältnismässigkeit und wann Verhältnismässigkeit gegeben ist. Es gibt keinen Grund für diese Ausnahme. Kostenlos sollen grundsätzlich alle Informationen sein, die wir beziehen wollen. Es ist vor allem insofern stossend, als die Gleichen, die diese Ausnahme hier durchsetzen wollen, später dann im Gesetz für die Unternehmen selber selbstverständlich die Kostenlosigkeit der Dienste des Edöb in Anspruch nehmen wollen.
Wir bitten Sie ebenfalls, die Minderheit Glättli bei Artikel 25 Absatz a, betreffend das Recht auf Datenherausgabe und -übertragung in einem gängigen Format, zu unterstützen. Das[NB]macht absolut Sinn, damit Sie jederzeit Ihre eigenen Daten weiterbearbeiten können.
Damit können wir Block 3 abschliessen. Es gibt hier eine ganze Reihe von Minderheiten, die wiederum eine Unterschreitung der Standards des bisherigen Datenschutzgesetzes darstellen würden und uns in Probleme bringen würden mit der Datenschutzverordnung der EU respektive der Äquivalenzabklärung. Ich bitte Sie wirklich, in den Blöcken 2 und 3 auf den Pfad der Vernunft zurückzukehren. Es macht überhaupt keinen Sinn, europapolitisch eine neue Flanke aufzutun. Es ist eine Illusion zu glauben, wir würden dem Standort Schweiz hier irgendwie in irgendeiner Form einen Gefallen tun. Das Gegenteil ist der Fall. Wir kriegen ein zeitliches Problem, und wir behindern die Unternehmen dabei, frei Daten auszutauschen mit ihren wichtigsten Märkten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Minderheiten wie erwähnt zu folgen.