Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-12-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-12-02
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Im heutigen Wasserrechtsgesetz gibt es die Regelung, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird, wenn eine Konzession erneuert wird. Dieser Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens in Bezug auf den Schutz der Umwelt nötig sind, und dazu gehören eben auch Angaben zum Ausgangszustand. Um diesen Begriff geht es heute, also darum, dass dieser Begriff formal-rechtlich nicht [PAGE 1011] festgelegt ist und dass Unsicherheiten im Vollzug bestehen - das ist etwas, was wir auch gehört haben. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass es korrekt ist, dass wir Rechtssicherheit schaffen, wenn wir hier definieren, was unter dem Ausgangszustand zu verstehen ist.
Im Allgemeinen nimmt man, wenn man vom Ausgangszustand spricht, den Umweltzustand vor dem Beginn der Projektrealisierung. Gestützt auf den Vergleich zwischen dem Ausgangszustand und dem Zustand nach dem Bau einer Anlage werden dann die Umweltauswirkungen der Anlage dargestellt und die Umweltschutzmassnahmen geplant. Nach bisheriger Praxis - es ist schon wichtig, dass Sie das hören - galt als Ausgangszustand derjenige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre. Das ist heute Praxis; man nennt das auch den "historischen Zustand". Entsprechend mussten dann für die Differenz zwischen diesem und dem heutigen Zustand auch Ersatzmassnahmen geleistet werden.
Nun hat der Nationalrat beschlossen, Artikel 58a des Wasserrechtsgesetzes mit einem neuen Absatz 5 zu ergänzen. Darin wird jetzt neu der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuches als Ausgangszustand festgelegt. Ich denke, es gibt in der Tat diese zwei Überlegungen. Mit dieser klaren Festlegung, welcher Zustand als Ausgangszustand gilt, kann man Rechtssicherheit schaffen. Das ist natürlich insbesondere deshalb von grosser Bedeutung, weil in den nächsten Jahrzehnten die Konzessionen eines Grossteils der bestehenden Wasserkraftwerke erneuert werden müssen.
Vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat diese Gesetzesänderung und bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde aber nachher bei der Detailberatung, Herr Präsident, gerne noch einmal das Wort ergreifen und Ihnen darlegen, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass in Absatz 5 eine Ergänzung sinnvoll und auch nötig ist, damit der neue Ausgangszustand, wie er hier definiert wird, durch allfällige Massnahmen ergänzt werden kann. Es ist ein sehr moderater Vorschlag, den der Bundesrat Ihnen unterbreitet. Er geht weniger weit als jener der Minderheit Zanetti Roberto, aber der Bundesrat ist der Meinung, diesen Zusatz brauche es noch. Vorerst einzutreten entspricht aber auch der Meinung des Bundesrates.