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Müller Damian · Ständerat · 2019-12-02

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-02

Wortprotokoll

Aus der parlamentarischen Initiative Burkart, die ursprünglich eine Verlängerung der Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe sowie für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff bis Ende 2030 wollte, hat die UREK-N eine Vorlage ausgearbeitet, die sicherstellt, dass keine Lücke entsteht, bis die Totalrevision des CO2-Gesetzes in Kraft tritt. Die Vorlage sieht bei zwei Hauptthemen eine Verlängerung der geltenden Bestimmung vor: bei der erwähnten Steuererleichterung bis Ende 2021 und beim geltenden CO2-Gesetz bis zum Inkrafttreten der Totalrevision.

1. Zur Verlängerung der Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe bis längstens Ende 2021: Diese betrifft Ziffer I der Vorlage, ab Seite 2 der Fahne, und umweltrechtliche Anforderungen in Ziffer III, ab Seite 24 der Fahne. Die Steuererleichterungen laufen Mitte 2020 aus. Die UREK-N wollte verhindern, dass eine Lücke bei der Förderung der biogenen Treibstoffe entsteht. Die Steuererleichterungen werden verlängert, bis die Totalrevision des CO2-Gesetzes in Kraft tritt, längstens aber bis 2021. Der Entscheid für eine mögliche Steuererleichterung bis 2030 soll im Rahmen der Totalrevision getroffen werden. Zur Erinnerung: Wir haben in der Herbstsession während der Beratung des CO2-Gesetzes eine Mineralölsteuererleichterung bis Ende 2030 beschlossen. Wir haben aber auch signalisiert, dass wir uns die Sache nochmals anschauen werden, wenn wir die parlamentarische Initiative Burkart behandeln.

Bei der Beratung der Totalrevision des CO2-Gesetzes hat sich gezeigt, dass sich die UREK-N im Grundsatz dem Konzept des Bundesrates anschliesst und eine Doppelförderung - also Kompensation und Steuerbefreiung - vermeiden möchte. Sie möchte biogene Treibstoffe weiterhin fördern, allerdings mit dem kostengünstigeren Instrument der Kompensation gemäss Artikel 27 der Vorlage zur Totalrevision und nicht mit einer Verlängerung der Steuererleichterung bis 2030. Es ist folgerichtig, dass die UREK-N im Rahmen der Beratung der parlamentarischen Initiative Burkart die Minimalvariante gewählt und die Steuererleichterung nur bis Ende 2021 oder bis zum Inkrafttreten der Totalrevision verlängert hat.

Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss ertragsneutral sein. Die gewählten Ausfälle müssen daher kompensiert werden. Mit der Verlängerung der Steuererleichterung bis Ende 2021 werden sich die Steuerausfälle auf total 1,3 Milliarden Franken belaufen. Mit einem Preisaufschlag ab dem 1. Juli 2020 von rund 2,6 Rappen pro Liter Benzin und Dieselöl kann die Ertragsneutralität nach Artikel 12e des Mineralölsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2028 erreicht werden. Eine Verlängerung bis 2030 würde 5,1 Milliarden Franken kosten und, überwälzt auf den Benzin- und Dieselpreis, 8,4 Rappen pro Liter bedeuten.

2. Ich komme zur Verlängerung der befristeten Elemente im geltenden CO2-Gesetz, bis die Totalrevision in Kraft tritt; das betrifft Ziffer II der Vorlage ab Seite 14 der Fahne. Die Totalrevision des CO2-Gesetzes sollte Anfang 2021 in Kraft treten, damit keine Regelungslücke entsteht. Wegen der Ablehnung der Vorlage in der Wintersession 2018 im Nationalrat verzögert sich nun dieses Inkrafttreten. Die UREK-N hat somit eine Verlängerung der wesentlichen Bestimmungen des geltenden CO2-Gesetzes in die Vorlage aufgenommen.

Ihre Kommission hat sich in der Kommissionssitzung mit weiteren Anträgen beschäftigt, zum Beispiel mit der Frage, was bei einer verspäteten Inkraftsetzung des CO2-Gesetzes ohne Übergangslösung passiert. Im Bericht der UREK-N auf Seite 5687 sehen Sie die wesentlichen Punkte aufgelistet, die befristet sind und für die es dann wahrscheinlich eine Stop-and-go-Lösung gibt. Sie würden kurze Zeit wegfallen und bei Inkraftsetzung des totalrevidierten Gesetzes wieder gelten. Das betrifft einmal das nationale Reduktionsziel, an das ganz konsequent die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure gebunden ist. Die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure kann nicht fortgesetzt werden, wenn wir kein Gesamtziel für das Jahr 2021 haben.

Weiter ist das Emissionshandelssystem betroffen. Das ist im Moment in der Fassung des CO2-Gesetzes bis Ende 2020 beschränkt. Sie haben entschieden, diese Verknüpfung des Emissionshandelssystems mit demjenigen der EU vorzunehmen und es äquivalent zur EU weiterzuentwickeln. Das wäre in dieser Form, wie es jetzt im Gesetz steht, trotzdem auf Ende 2020 befristet. Das heisst auch, dass die EHS-Unternehmen die CO2-Abgabe bezahlen müssen; das wären 2021 dann 200 Millionen Franken. Ebenfalls befristet wäre die CO2-Abgabebefreiung für jene Unternehmen, die nicht am Emissionshandelssystem teilnehmen, sondern mit [PAGE 1014] einer Verminderungsverpflichtung ihre Gegenleistungen erbringen. Das sind in einem Jahr 150 Millionen Franken, mit denen die Unternehmen dann mit der CO2-Abgabe belastet würden. Das sind die wesentlichen Punkte in der CO2-Gesetzgebung, die befristet sind.

Unsere Kommission hat sich während der Behandlung immer wieder mit dem zeitlichen Aspekt beschäftigt, da wir eine Lücke vom geltenden zum neuen Gesetz unbedingt verhindern wollen. Beim zeitlichen Aspekt ist vor allem die Geschichte mit der Mineralölsteuererleichterung hervorzuheben. Wenn man eine Regulierungslücke bis zur Inkraftsetzung des totalrevidierten CO2-Gesetzes vermeiden will, muss die Vorlage, wie erwähnt, in der Wintersession verabschiedet werden. Dieser Teil der Vorlage beginnt eben schon auf den 1. Juli 2020 zu wirken, und dafür wäre die Vorlaufzeit zu kurz. Von der Eidgenössischen Zollverwaltung haben wir die Information erhalten, dass sie sieben Verordnungen ändern müsste, wenn die Steuererleichterung ab Mitte 2020 nicht weitergeführt würde.

Mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission die Gesetzesvorlage unserer nationalrätlichen Schwesterkommission angenommen, die die auslaufenden Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe sowie die bis Ende 2020 befristeten Instrumente des geltenden CO2-Gesetzes verlängert. Damit werden Regulierungslücken verhindert, die entstehen würden, wenn das totalrevidierte CO2-Gesetz nicht wie geplant im Januar 2021 in Kraft träte. Die Kommission unterstützt es aus Gründen der Planungs- und Investitionssicherheit vollumfänglich, eine Übergangslösung zu schaffen.

Bei den beiden Themen der Mineralölsteuererleichterung und der CO2-Gesetzgebung schafft die Kommission Differenzen zum Beschluss des Nationalrates. Sie möchte die Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe nicht nur bis maximal Ende 2021, sondern bis Ende 2023 verlängern - unabhängig vom Inkrafttreten der Totalrevision. Dafür hat sich die Kommission einstimmig ausgesprochen. Aus ihrer Sicht braucht es diesen längeren Zeithorizont, um den inländischen Biogasproduzenten Investitionssicherheit zu geben. Zudem bliebe dem Parlament bis Ende 2023 genügend Zeit. Somit bleibt der Branche länger Zeit, sich daran anzupassen, dass die erneuerbaren Treibstoffe zukünftig über die Kompensationspflicht finanziert werden.

Bei der Übergangsregelung für die CO2-Gesetzgebung will die Kommission weiter gehen als der Nationalrat. Zentrale Instrumente des geltenden CO2-Gesetzes sollen nicht nur einfach für ein Jahr, sondern unbefristet und auch verstärkt weitergeführt werden. Diesen Entscheid hat die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefällt. Wir haben diesen Entscheid in einem Paket gefällt; Sie sehen dies entsprechend in der Fahne.

Erstens sollen die Emissionen ab 2021 jährlich um 3 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden, damit die Schweiz bis 2030 ihr 50-Prozent-Reduktionsziel gemäss Pariser Klimaabkommen erreichen kann. Dabei können jährlich 1,25 Prozent der 3 Prozent, also 41 Prozent, durch Massnahmen im Ausland vermindert werden.

Zweitens sollen die Emissionen von Fahrzeugen ab 2021 ebenso um jährlich 3 Prozent verringert werden.

Drittens sollen die Importeure fossiler Treibstoffe ihre Emissionen gemäss einem sich jährlich um 5 Prozent erhöhenden Höchstsatz kompensieren müssen, wobei sich der zulässige Aufschlag auf die Treibstoffpreise von heute 5 Rappen pro Liter Treibstoff pro Jahr um 1 Rappen erhöht, bis ein Maximum von 10 Rappen erreicht ist.

Viertens soll der maximale Abgabesatz für die CO2-Abgabe auf Brennstoffen jährlich um 10 Franken pro Tonne erhöht werden können.

All diese Bestimmungen sind als Übergangslösung konzipiert, welche so lange gilt, bis die Totalrevision des CO2-Gesetzes in Kraft tritt. Mit der Version der Kommissionsmehrheit wäre die Schweiz somit auch bei einer verzögerten Totalrevision in der Lage, ambitionierte Reduktionsziele zu erreichen.

Die Minderheit Schmid Martin lehnt die jährliche Verlängerung und lineare Anpassung der Instrumente des geltenden CO2-Gesetzes ab. Ihr zufolge genügt als Übergangslösung eine Fortschreibung um ein Jahr bis 2021. Eine Anpassung der Massnahmen soll im Rahmen der Totalrevision sorgfältig beraten und die Verlängerung vorerst nur bis 2021 vorgesehen werden. Würde dies nicht ausreichen, müsste dann erneut ein Übergangsgesetz beraten werden.

Fünftens hat der Ständerat im September im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes beschlossen, dass die Zielwerte für 100 Prozent der Fahrzeuge ohne Verzögerung ab 2021 gelten sollen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bestehen bereits im geltenden CO2-Gesetz. Die Verwaltung hat in der Kommission festgehalten, dass diese Anpassung der Verordnung spätestens per 1. Januar 2021 und auch ohne eine explizite Gesetzesänderung im Rahmen der parlamentarischen Initiative Burkart möglich sei. Ihre Kommission hat deshalb auf diese Änderung verzichtet und hält diesen Wunsch oder Auftrag hier zuhanden der Materialien fest.

Zusammenfassend können wir festhalten, dass die parlamentarische Initiative Burkart so, wie sie jetzt ausgestaltet ist, eine Übergangsregelung für ein verspätetes Inkrafttreten der Totalrevision ist. In der Version der Mehrheit taugt diese Übergangsregelung auch dann, wenn die Totalrevision des CO2-Gesetzes stark verzögert würde; in der Version der Minderheit reicht sie nur bis Ende 2021.

Ich erlaube mir noch, einen Hinweis für die Redaktionskommission zu machen: Als Folge dieses vorgelegten Konzeptes Ihrer Kommission müsste noch die Geltungsdauer von Artikel 12e des Mineralölsteuergesetzes verlängert werden. Artikel 12e sieht vor, dass Steuerausfälle, die sich aus einer Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, bis spätestens am 31. Dezember 2028 kompensiert werden müssen. Folgerichtig müsste Artikel 12e bis Ende 2028 in Kraft bleiben und nicht nur bis Ende 2023. Dafür müsste bei Ziffer IV Absatz 2, auf Seite 31 der Fahne, ein neuer Buchstabe abis hinzugefügt werden, der dann lauten würde: "Artikel 12e von Ziffer I des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028."

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission vollumfänglich zu folgen.