AB 254431
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-04
Wortprotokoll
Die Vorlage zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Angehörigenbetreuung gehört nicht zu den grossen sozialpolitischen Vorlagen, die wir in der abgelaufenen Legislaturperiode behandelt haben. Sie gehört auch nicht zu jenen, die wir in der neuen Legislatur in Angriff nehmen. Sie ist aber dennoch von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die betreuenden Angehörigen auf der einen Seite und für die Erkrankten und Betreuungsbedürftigen, die auf die tatkräftige Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen sind, auf der anderen Seite. Sie ist gleichzeitig eine wichtige Vorlage für die Modernisierung des Sozialstaates, nämlich als eine Antwort auf die Notwendigkeit einer besseren Vereinbarkeit von Betreuungs- und Erwerbsarbeit. Dies ist heute oft nur unter grossen Schwierigkeiten möglich.
Ausgelöst wurde die Botschaft des Bundesrates massgeblich durch ein Postulat unserer früheren Ratskollegin Anne Seydoux-Christe. Auch der Bericht des Bundesrates zur Palliative Care hat die Notwendigkeit neuer Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Pflege und Betreuung erkrankter Familienmitglieder unterstrichen. [PAGE 1050] Das Gesetzgebungsprojekt hat im Vernehmlassungsverfahren eine grossmehrheitliche Zustimmung erfahren. Eine grosse Mehrheit der Kantone befürwortet die Vorlage. Stark unterstützt wird sie auch von der zuständigen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren.
Die Vorlage enthält vier Massnahmen: Zuerst wird der Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit oder Unfall eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners arbeitsrechtlich geklärt. Heute bestehen grosse Unsicherheiten darüber, wann und unter welchen Umständen in solchen Fällen ein Urlaubsanspruch geltend gemacht werden kann. Es bestehen auch grössere Unsicherheiten darüber, wann ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Die juristischen Lehrmeinungen zu diesen Themen gehen weit auseinander. Dies ist verbunden mit negativen Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Arbeitgeber, die oft nicht wissen, woran sie sich jetzt halten müssen.
Die Vorlage schafft so sowohl im Arbeitsgesetz als auch im Obligationenrecht Klarheit. Der Urlaubsanspruch beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Klarheit schafft die Vorlage auch beim Anspruch auf Lohnfortzahlung: Der betreuungsbedingte Kurzurlaub ist bezahlt. Er wird an die Minimalansprüche bei der unverschuldeten Arbeitsverhinderung gemäss Artikel 324a OR nicht angerechnet. Dort gelten weiterhin die bekannten Skalen im Arbeitsrecht, also die Berner, die Basler und die Zürcher Skala. Der betreuungsbedingte Kurzurlaub führt auch nicht zu einer Kürzung der Ferienansprüche. Die Regelung für betreuungsbedingte Kurzabsenzen von maximal drei Tagen pro Ereignis und maximal zehn Tagen im Jahr geht zeitlich nicht sehr weit. Gegenüber heute bedeutet sie aber doch eine klare Verbesserung, und sie schafft für Arbeitnehmende wie Arbeitgebende Rechtssicherheit und Klarheit. In der Realität der Arbeitswelt ist das ein grosser Vorteil.
Deutlich weiter als der betreuungsbedingte Kurzurlaub geht das zweite Element der Vorlage, der Erwerbsersatz für die länger dauernde Betreuung eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes. Hier dauert der maximale Betreuungsurlaub 14 Wochen, dies innert einer Rahmenfrist von 18 Monaten. Dieser längere Betreuungsurlaub geht aber nicht auf Kosten des Arbeitgebers, sondern wird durch die EO abgedeckt. Dass die finanzielle Entschädigung des Betreuungsurlaubes für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder über die Erwerbsersatzordnung abgedeckt wird, führt dazu, dass sie auch Selbstständigen zugutekommt; dies im Gegensatz zum arbeitsrechtlich geregelten Anspruch auf betreuungsbedingten Kurzurlaub, der natürlich auch nur im Arbeitsverhältnis greifen kann.
Der Erwerbsersatz für die länger dauernde Betreuung eines schwer erkrankten Kindes ist auf eine spezifische, aber stark betroffene Gruppe zugeschnitten. Die finanzielle Entlastung der Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern entspricht einem dringenden Postulat auch der Organisationen der Betroffenen, von Kinderkrebs Schweiz bis hin zur Interessengemeinschaft Angehörigenbetreuung. Die Zahl der Betroffenen ist glücklicherweise nicht sehr gross. Eltern, die mit einer solchen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder sogar mit einer tödlichen Krankheit ihres Kindes konfrontiert sind, sind aber existenziell betroffen. Das rechtfertigt auch die gegenüber den Kurzabsenzen verbesserten Leistungen in diesen schwerwiegenden Fällen. Auch für den Gesundheitszustand dieser Kinder ist es oft entscheidend, dass sie auf die Betreuung und Zuwendung ihrer Eltern zählen können.
Abgerundet wird die Vorlage durch eine Verbesserung bei den Betreuungsgutschriften in der AHV. Zum einen sollen sie neu schon gewährt werden, wenn die betreute Person das Kriterium der Hilflosigkeit im leichten Grad erfüllt, zum anderen auch bei Betreuungsbedürftigkeit des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin.
Eine Verbesserung ist schliesslich bei der Hilflosenentschädigung und beim Intensivpflegezuschlag der IV vorgesehen. Eingestellt wird sie analog zur Situation bei den Erwachsenen auch bei den Kindern erst, wenn die Hospitalisation einen Monat gedauert hat.
Insgesamt ist die Vorlage also sehr massvoll ausgestaltet, dies auch mit Blick auf die Kosten. Sie werden in der Botschaft detailliert ausgewiesen. Für die EO ist von Kosten von rund 74 Millionen Franken pro Jahr auszugehen. Dies entspricht einer Erhöhung des Beitragssatzes um 0,016 Prozentpunkte. Bei der Dimensionierung des Erwerbsersatzes für die länger dauernde Betreuung eines schwer erkrankten Kindes ist darauf geachtet worden, dass der Beitragssatz der EO von maximal 0,5 Lohnprozenten nicht überschritten wird. Die Kommission hat aus diesen Gründen, v. a. aber auch im Interesse eines schnell realisierbaren Gesetzes darauf verzichtet, weitergehende Forderungen aufzunehmen, wie sie namentlich seitens der Organisationen der Betroffenen vorgebracht wurden; das umso mehr, als der Nationalrat als Erstrat dem Projekt des Bundesrates mit grossem Mehr zugestimmt hat.
In einem einzigen Punkt hat die Kommission eine Ausnahme gemacht. Es handelt sich um eine Korrektur der schon verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Reform der Ergänzungsleistungen in einem Punkt, zu dem die Kritik leider erst im Nachgang zur Verabschiedung der Vorlage geäussert worden ist. Es geht um die Berechnung bzw. die Plafonierung von Ergänzungsleistungen bei gemeinschaftlichen Wohnformen, bei denen die Neuregelung in der EL-Reform zu ungerechtfertigten Nachteilen für die Betroffenen führt, die so nicht beabsichtigt waren. Mithilfe der Verwaltung wurde in die heute zu behandelnde Vorlage eine Korrektur eingebaut. Diese wahrt, wenn beide Räte zustimmen, die bisherigen Rechte. Das geschieht noch rechtzeitig, weil die EL-Reform erst auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt wird, also gleichzeitig wie diese Vorlage, sofern kein Referendum ergriffen wird oder zustande kommt.
In einer Gesamtwürdigung ist das neue Gesetz über die Angehörigenbetreuung zum einen die Antwort auf einen sozialpolitischen Bedarf einer vielleicht nicht sehr grossen, aber dafür umso stärker betroffenen Personengruppe. Zum andern ist es aber die ebenso dringliche Antwort auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen. Die Betreuung von Kindern und Angehörigen war früher fast ausschliesslich die nicht bezahlte Aufgabe von Frauen und Müttern. Nun hat die heutige Lebensrealität, dazu gehören v. a. auch die zunehmende Erwerbsarbeit der Frauen und die allen Widerständen zum Trotz fortschreitende Gleichstellung der Geschlechter - wir sehen das inzwischen auch in der Zusammensetzung dieses Parlamentes -, dazu geführt, dass die Möglichkeiten, um die Erwerbsarbeit und die Betreuungsarbeit zu kombinieren, verbessert werden müssen, und zwar für beide Geschlechter. Diese Vorlage leistet einen Beitrag dazu und damit auch zur richtig verstandenen Modernisierung des Sozialstaates, der ja den heutigen Menschen in ihrer heutigen Lebensrealität dienen muss.
Schliesslich ist die Vorlage auch nach dem Grundsatz der Subsidiarität ausgestaltet. Die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, Spitex-Organisationen, aber auch von Haushaltsdienstleistungen im Krankheitsfall nimmt, bedingt durch die gesellschaftlichen Veränderungen, ständig zu. Es ist daher sinnvoll, die Pflege durch Angehörige zu fördern, was mit dieser Vorlage geschieht. Wir werden uns mit der Frage der Pflege in dieser Legislatur und in diesem Rat ja noch ausführlicher im Zusammenhang mit der Pflege-Initiative beschäftigen können.
Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und diese zügig zu verabschieden.