Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-12-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-12-05
Wortprotokoll
Es geht hier darum, wie hoch die Entschädigung ist, wenn Kulturland enteignet wird. Ich muss Ihnen sagen: Die Regelung, die Ihnen der Nationalrat vorschlägt, ist gemäss Lehre und Bundesgericht verfassungswidrig. Sie verstösst nämlich gegen das Prinzip der vollen Entschädigung. Artikel 26 der Bundesverfassung gibt ein Verbot der Gewinnerzielung vor. Das heisst, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Wenn Sie jetzt hier ein Sechsfaches an Entschädigung vorsehen, dann ist das erstens verfassungswidrig und zweitens auch willkürlich. Übrigens hat das Bundesgericht gerade mit einem neuen Entscheid am 31. Juli dieses Jahres diese Haltung noch einmal bekräftigt.
Ich möchte noch ein Problem ansprechen, das bis jetzt nicht zur Sprache gekommen ist: Wir haben häufig kombinierte Projekte von Bund und Kantonen. Wir haben hier auch eine parallele Rechtsetzungskompetenz von Bund und Kantonen. Die Regelungen, die der Nationalrat und die Kommissionsminderheit beantragen, stützen sich aber nur auf Bundesrecht; sie haben nur dort Wirkung, wo der Bund enteignet. Jetzt müssen Sie sich das mal vorstellen: Wir haben häufig kombinierte Projekte von Bund und Kantonen. Die meisten Kantone kennen keine solche Regelung. Der eine Landwirt, der zufällig vom Bund enteignet würde, bekäme das Sechsfache, und der andere, der vom Kanton enteignet würde, bekäme eben nicht das Sechsfache. Das müssten Sie den Landwirten einmal erklären. Das wäre ein klassischer Fall von Rechtsungleichheit, den Sie auch schlecht begründen könnten. Ich weiss nicht, wie Sie das gegenüber den beiden Landwirten begründen würden - jener, der vom Bund enteignet wird, bekommt die Entschädigung sechsfach, und der andere bekommt sechsmal weniger als sein Kollege. Ich denke, dass das ein wichtiges Argument ist. Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid erwähnt, dass das zu Rechtsungleichheit führt und in diesem Sinne verfassungswidrig ist.
Der zweite Punkt, das wurde auch von Ständerat Wicki erwähnt, ist die Gefahr, dass vermehrt Kulturland freihändig erworben oder auch zur Verfügung gestellt wird, wenn es die Möglichkeit gibt, das Sechsfache oder auch das Dreifache an Entschädigung zu bekommen. Wenn man es freihändig vergibt, dann entfällt das, was gemäss Enteignungsgesetz Voraussetzung ist, dass man nämlich zuerst die Notwendigkeit der Enteignung prüft und auch prüft, ob es im Baugebiet eine Alternative gibt. Wir wollen - ich glaube, da haben wir Einigkeit in diesem Rat - wenn immer möglich verhindern, dass für Bauvorhaben Kulturland verwendet wird. Wenn Sie hier sozusagen für die Landwirte einen Anreiz schaffen, indem diese wissen, dass sie dafür das Sechsfache bekommen, besteht dieses Risiko zumindest. Wenn Sie die Standortnotwendigkeit nicht mehr verlangen, widerspricht das dem Gebot eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Das wäre ein zweites Argument für den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Es haben jetzt etwas wenige Verfechter der Mehrheit gesprochen, mehr Befürworter der Minderheit. Aber Ihre Kommission war mit grosser Mehrheit für den Entwurf des Bundesrates.
Jetzt sage ich aber noch etwas zum Unterschied zwischen Kommissionsminderheit und Nationalrat. Das UVEK hat nach dem Entscheid des Nationalrates bei Wüest Partner ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Das heisst, die [PAGE 1071] Gutachter wurden beauftragt abzuschätzen, wie sich der Preis für Landwirtschaftsland entwickelt hätte, wenn das bäuerliche Bodenrecht ausgeblendet werden könnte. Die Gutachter sind zum Ergebnis gekommen, dass ein Wert von 21 Franken pro Quadratmeter begründet werden könnte. Sie sehen: Ich verwende sehr oft den Konjunktiv, weil bei diesen Angaben natürlich einfach auch sehr viele Annahmen getroffen werden mussten. Man kann immerhin sagen, dass die Kommissionsminderheit mit dem Dreifachen des ermittelten Höchstpreises weniger verfassungswidrig als der Nationalrat ist.
Aber wir bleiben dabei: Wir bitten Sie aus diesen aus meiner Sicht doch sehr gewichtigen Gründen, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und in diesem Sinne Kommissionssprecher Rieder und nicht die Minderheit Rieder zu unterstützen.