Strahm Rudolf · Nationalrat · 2002-09-26
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Bei diesem Antrag geht es um das Fusionsrecht, und zwar um das Verfahrensrecht im Fusionsrecht. Nach heutigem Recht ist es bei Fusionen so, dass eine Beschwerdemöglichkeit besteht, und zwar heisst es in Artikel 43 Absatz 4: "Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte." Nur die beteiligten Unternehmen haben Parteirechte: Wenn also zwei heiraten, dürften nach heutigem Recht nur die beiden Heiratspartner Einsprache erheben. Diese Einsprachemöglichkeit ist natürlich eigentlich obsolet: Wenn man schon das Heiraten beschliesst, dann wird im Moment des Zusammenschlusses wohl keine Einsprache erhoben, vielleicht später dann schon. Das haben wir z. B. bei verschiedenen Heiraten - ich meine: Unternehmensheiraten - in Amerika erlebt. Man ist sich dann später reuig. Aber es ist eigentlich ein Mangel im Verfahrensrecht, dass nicht mindestens auch die Standortkantone ein Einspracherecht haben. Deswegen beantrage ich mit meinem Minderheitsantrag, dass nicht nur die beteiligten Unternehmen, sondern auch die Standortkantone Parteirechte erhalten. Dabei denke ich an die Kantone des Standortes der betroffenen Betriebsstätten.
Wir haben Fälle von Grossfusionen oder Umstrukturierungen erlebt. Ich denke an die Adtranz-Umstrukturierung und -Umgruppierung in Pratteln, oder ich denke an die Fusion Sandoz/Ciba-Geigy auf dem Platz Basel. Solche Fusionen waren mit sehr vielen Entlassungen, in der Grössenordnung von Tausenden von Beschäftigen, verbunden. Der Standortkanton hatte dabei kein Parteirecht. Solche grossen Umstrukturierungen und Fusionen sind weiss Gott ein Vorgang, der die Volkswirtschaften betrifft, der Sozialpläne erfordert, der Folgekosten für die Kantone und die Arbeitslosenversicherung bringt. Kurz: Es ist ein Mangel im Fusionsrecht, dass es keine anderen Parteirechte gibt.
Ich denke daran, dass z. B. die Standortkantone schon bei der Fusionsgenehmigung, die ja von der Weko entschieden werden muss und auch weiterhin entschieden werden soll, wenigstens ihre Wünsche - z. B. bezüglich Sozialplänen, Umschulung, Weiterbildung, Betroffenheit des Personals - einbringen können. Es geht hier nicht um die Verhinderung von Fusionen, sondern darum, dass ein ordentliches Parteirecht des Kantons gegenüber der Weko besteht.
Heute darf der Kanton zwar der Weko einen Brief schreiben, aber die Weko kann solche Aspekte im Fusionsrecht nicht einmal formell berücksichtigen. Das ist ein Mangel. Fusionen sind volkswirtschaftliche Vorgänge, sie sind sozialpflichtig. Deswegen fordern wir, dass nicht nur die beiden Parteien, die fusionierenden Firmen, sondern auch die Kantone ein Parteirecht, d. h. eine Einsprachemöglichkeit gegenüber der Weko, haben.