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preparatory:AB 255794

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-12-16

Wortprotokoll

Gemäss Pflanzenschutzmittelverordnung kann der Bund einen Wirkstoff, für den die EU Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Dazu fordert die Zulassungsstelle wie im Fall von Chlorothalonil bei der Bewilligungsinhaberin Daten ein. Diese Daten können sich von den bei der EU eingereichten Daten unterscheiden, und daher ist eine von der EU unabhängige Prüfung notwendig. [PAGE 2251]

Die Schweiz verfügt nicht über die Ressourcen, um das Überprüfungsverfahren der EU in der Breite und Tiefe vollständig zu wiederholen. Es werden daher nur Bereiche überprüft, in denen basierend auf der EU-Beurteilung Probleme oder Schwierigkeiten vermutet werden. Bei Chlorothalonil war dies im Bereich der Metaboliten im Grund- und Trinkwasser der Fall. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kam dabei zum Schluss, dass negative Auswirkungen einiger Metaboliten von Chlorothalonil auf die Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können.

Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob das Verfahren der gezielten Überprüfung grundlegend geändert werden muss. So ist denkbar, dass mittels Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung Wirkstoffverbote aus der EU ohne weitere Überprüfung übernommen werden können.

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