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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-16

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-16

Wortprotokoll

Sie haben es jetzt gehört, die Entstehungsgeschichte macht es deutlich: Es handelt sich hier um eine anspruchsvolle Vorlage - ich würde eher sagen, um eine dornenvolle Vorlage, wenn man so will - aus dem Jahr 2013. Die Vorgeschichte ist noch länger. Man kann also sagen, dieses Kind kommt schon bald in die Pubertät, und wir sollten hier vielleicht einen Entscheid fällen. Der Nationalrat hat den Handlungsbedarf gänzlich verneint und ist auf diese Vorlage nicht eingetreten. Ihre Kommission beantragt nun Ihrem Rat, die Vorlage gemäss den Vorschlägen des Bundesrates zu verabschieden.

Das geltende OR enthält keine expliziten Bestimmungen zum Whistleblowing. Deshalb ist es heute so, dass die Gerichtspraxis definiert, welche Regeln anwendbar sind. Die Gerichte müssen jeweils eine Güterabwägung vornehmen, welche Interessen schwerer wiegen, das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung oder das Interesse des Whistleblowers und der Allgemeinheit an der Behebung eines Missstands. Diese Interessenabwägung findet heute im Einzelfall statt; das macht das Ergebnis natürlich schwer vorhersehbar. Es kommt in einem solchen System zu Einzelfallentscheiden; für einen Whistleblower ist das eine relativ schwierige Situation.

Nun wurde von den einen gesagt, die Vorlage sei kompliziert. Andere wie Herr Ständerat Rieder haben gesagt, dass die Vorlage relativ einfach sei; gut, als Vergleich ist das Datenschutzgesetz jetzt gerade etwa das Komplizierteste, was man nennen konnte. Sie haben auch die Aussagen im[NB]Rat[NB]2014 zitiert, wonach die Kaskadenstruktur beizubehalten ist.

Ich meine, die Grundstruktur der Vorlage ist nicht derart kompliziert. Im Zentrum steht, dass Informationen, die das Unternehmen betreffen und als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind, nicht nach aussen getragen werden dürfen. Das ist richtig für eine Regelung, die ausschliesslich private Unternehmen betrifft. Bei der öffentlichen Verwaltung wäre eine solche Situation sicherlich eine andere. Bei privaten Unternehmen mag die Öffentlichkeit zwar in der Regel ein Interesse an der Behebung des Missstands haben, vor allem, wenn es sich um Widerhandlungen gegen das Straf- oder Verwaltungsrecht handelt; ein Recht auf Kenntnis des Missstands haben aber grundsätzlich nur das Unternehmen selber sowie seine Eigner. Whistleblowing soll daher primär innerhalb des Unternehmens stattfinden. Die Unternehmen haben ja in der Regel selbst das grösste Interesse daran, dass Missstände bekannt und auch intern behoben werden. Gerade deshalb sagt die Vorlage, wie der Arbeitgeber im Fall einer Meldung vorzugehen hat. Dem Arbeitgeber ist es im Übrigen freigestellt festzulegen, wer für die Entgegennahme einer Meldung betriebsintern zuständig ist. Die erste Stufe der Kaskade ist damit in der Praxis meist auch die letzte. Das ist ein liberaler Ansatz, der unserer Rechtstradition entspricht.

Erst, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, den Missstand zu beheben, wird dies zur Aufgabe der zuständigen Behörde. Daraus ergibt sich eben diese zweite Stufe der Kaskade. Hier geht es nicht um das Interesse an der Weiterverbreitung der Information, sondern es geht um die Information der Behörde. Diese soll ihre Aufgabe wahrnehmen und den Missstand beseitigen. Wenn man die zweite Stufe herausbrechen würde, dann würde hier eine Lücke geschaffen, die [PAGE 1183] schwierig zu schliessen wäre. Wie gesagt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines privaten Betriebs haben grundsätzlich kein Recht, Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit zu tragen, und zwar auch dann nicht, wenn es Missstände sind. Sofern die angerufene Behörde den Hinweisgeber über die Behandlung der Meldung informiert, ist eine Meldung an die Öffentlichkeit deshalb nicht zulässig.

Ergänzend enthält der Entwurf des Bundesrates ein wichtiges zusätzliches Element: Der Arbeitgeber soll einen Anreiz zur Schaffung einer unabhängigen internen Meldestelle haben, die interne Meldungen entgegennehmen kann. Die Vorlage will zudem Repressionsmassnahmen gegen Arbeitnehmende verhindern. Ein Arbeitgeber, der einer Hinweisgeberin kündigt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Wir gehen davon aus und glauben, dass der Entwurf heute an einem Punkt angelangt ist, wo es ohne Abstriche am Inhalt kaum mehr möglich ist, eine einfachere Lösung zu finden. Ihre Kommission hat ja verschiedene Lösungsansätze diskutiert, diese aber auch wieder verworfen. Mit einer weitergehenden Vereinfachung - ich habe es gesagt, beispielsweise durch die Streichung der zweiten Stufe, also der Meldung an die Behörde - wären heikle Lücken und[NB]inhaltliche[NB]Unausgewogenheiten programmiert. Sie haben heute eine praxistaugliche Vorlage vor sich, die die[NB]bestehende Rechtsunsicherheit weitgehend behebt. Zu diesem Schluss ist Ihre Kommission gekommen. Es ist nun an Ihnen zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Mit der[NB]Verabschiedung der Vorlage würde der Gesetzgeber auch den internationalen Vorgaben Rechnung tragen, insbesondere denjenigen der OECD. Diese hat mit Blick auf die[NB]Korruptionsbekämpfung bedauert, dass die Schweiz nach wie über keine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern verfügt.

Ich gehe davon aus, dass dieses Element - die Position der OECD - die Arbeitgeber im Unterschied zur Behandlung im Nationalrat dazu bewogen hat, für Eintreten auf diese Vorlage zu werben. Dass Herr Ständerat Rechsteiner nach wie vor für Nichteintreten ist - er hat es ja begründet -, hat mit dem Kündigungsschutz zu tun. Hier muss ich Ihnen einfach sagen, dass es nicht gelungen ist, zwischen den Sozialpartnern eine Lösung zum Kündigungsschutz zu finden, und zwar geht das auf das Jahr 2010 zurück. Das ist also eine noch ältere Geschichte. Die Wirtschaft lehnt den Kündigungsschutz so, wie er gefordert wird, ab. Ich glaube deshalb, dass die Vorlage damit auch nicht mehrheitsfähig wäre; ich komme dann noch beim Antrag Rechsteiner Paul darauf zurück, sollten Sie eintreten. Dass die Wirtschaft offensichtlich ihre Position auch wegen der OECD verändert hat, ist jetzt die Differenz bei der Ausgangslage zu jener beim Nichteintretensentscheid des Nationalrates.

Wenn Sie heute dem Nationalrat folgen und die Vorlage ablehnen, verzichten Sie auf eine Regelung der Problematik. Sie entscheiden heute. Ich muss Ihnen einfach sagen: Eine bessere oder eine andere Vorlage können wir Ihnen nicht vorlegen. Es wurde alles diskutiert. Es gibt wahrscheinlich nichts, was in den letzten Jahren in dieser Frage nicht ausgeleuchtet wurde. Einen Deus ex Machina wird es hier nicht geben - ich sage das einfach, falls Sie die Erwartung hegen sollten, dass man dann vielleicht mit einer[NB]Motion[NB]den[NB]Gesetzgebungsprozess nochmals anstossen könnte.

Ich bitte Sie also, so zu entscheiden, wie Sie das für richtig halten, beantrage Ihnen aber im Namen des Bundesrates und im Einklang mit Ihrer Kommission, einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen.