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preparatory:AB 256293

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-17

Wortprotokoll

Zuerst spreche ich zu meiner Minderheit III (Feri Yvonne) zu Artikel 7 Absatz 3bis. Bei diesem Absatz geht es darum, dass der Bundesrat die Obergrenzen der Bundesbeiträge für die Ausbildungsbeiträge festlegen kann. Die Minderheit möchte keine Obergrenze festlegen, weil sonst das Ziel, mehr Personen in die Ausbildung zu bringen, wieder nicht erreicht werden kann. Beiträge sollten individuell und an die jeweilige Lebenssituation der Antragstellenden angepasst sein. Es braucht jetzt einen starken Effort, sonst kommt uns das Nichtstun in einigen Jahren sehr teuer zu stehen, wie wir das bei der Behandlung der Initiative bereits mehrmals gehört haben. Eine Obergrenze kann das Ziel, mehr Pflegefachpersonen auszubilden, wieder einengen; das sollten wir unbedingt verhindern! Einer der Gründe, warum die Initiative eingereicht wurde, war ja genau dieser Notstand im Pflegepersonalwesen. Es kann nicht sein, dass wir wirksame Massnahmen beschliessen und dann gleich wieder eine Barriere einbauen.

Ich bitte Sie daher, die Obergrenze zu streichen und meiner Minderheit III (Feri Yvonne) zu folgen.

Die Minderheit zu Ziffer 4 von Entwurf 1 habe ich von Barbara Gysi übernommen. Dieser Minderheit geht es darum, dass ein gesetzlich verankerter Berufsbezeichnungsschutz verhindern soll, dass Betriebe aus Gründen des Fachkräftemangels und auch in Unkenntnis der verschiedenen Niveaus in den Gesundheitsberufen alle in diesen Berufen tätigen Personen mit der gleichen Berufsbezeichnung anschreiben. Der Berufsbezeichnungsschutz gewährleistet, dass nur die Mitarbeitenden, welche gemäss Gesundheitsberufegesetz berechtigt sind und über die entsprechend qualifizierte Ausbildung verfügen, die Berufsbezeichnung tragen dürfen. Dies ist für die Patientinnen und Patienten zentral, die die Berufsbezeichnungen mit Vertrauen und mit Kompetenzen der Gesundheitsfachpersonen verbinden. Es darf deshalb nicht sein, dass beispielsweise eine Mitarbeiterin in einem Pflegeheim fälschlicherweise als "Pflegefachperson" angeschrieben wird, aber letztlich ein Praktikum als Pflegehelferin absolviert.

Für einen Berufsbezeichnungsschutz spricht, dass die im Minderheitsantrag aufgeführten Berufsbezeichnungen ein besonderes Gefährdungspotenzial haben und deswegen [PAGE 2307] einer entsprechenden Regelung bedürfen. Für die Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten, Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörige wird so deutlich, dass ihnen nun eine Fachperson mit entsprechenden Kenntnissen gegenübersteht und dass entsprechende fachliche Informationen und Kompetenzen erwartet werden können. Das Argument, dass das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen Schutz biete, ist nicht ausreichend stichhaltig. Am Beispiel der Architekten sieht man es: Angehörige ähnlicher Berufsgruppen mit entsprechender Berufserfahrung können sich ebenfalls Architekten nennen.

Im Sinne der Patientensicherheit bitten wir Sie, die von mir übernommene Minderheit Gysi Barbara zu unterstützen.