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Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-12-17

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-17

Wortprotokoll

Mit Artikel 25a Absätze 3, 3bis und 3ter KVG schlägt die Kommissionsmehrheit ein Modell der erweiterten Vertragslösung vor. Auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern - also Pflegefachpersonen - und Versicherern sollen Pflegefachpersonen ohne eine ärztliche Anordnung Leistungen erbringen können. Der Bundesrat bezeichnet die Leistungen, bei welchen die Leistungserbringer den Pflegebedarf ohne ärztliche Anordnung feststellen können. Sie müssen dazu mit den Versicherern eine Vereinbarung abschliessen, in welcher das Vorgehen zur Feststellung des Pflegebedarfs näher geregelt wird. Bei der Bezeichnung der Leistungen berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die Palliativpflege benötigen. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs sowie die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.

Dies ist die Bestimmung, über die wir jetzt diskutieren. Es geht damit keineswegs um die Aufhebung des Vertragszwangs. Im Gegenteil, es geht um eine erweiterte Kompetenz für Pflegefachpersonen, ohne ärztliche Anordnung tätig sein zu können in Bereichen, wo es sinnvoll ist. Damit macht die Kommissionsmehrheit einen Antrag, der zwischen der Haltung des Bundesrates, der Direktzugang ermöglichen will, und den Interessen der Initiantinnen und Initianten, einen direkten Zugang zu verlangen, liegt. Dieses Modell entspricht keineswegs der parlamentarischen Initiative Joder 11.418, zu der in diesem Rat Nichteintreten beschlossen wurde; damals wären die Versicherer frei gewesen und hätten keine Vorschriften vom Bundesrat bekommen.

Die Beitragslösung gemäss Artikel 25a Absatz 1 KVG bleibt für Pflegefachpersonen erhalten, und auch die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Pflegeleistungen ist sichergestellt. Pflegende können dieselben Leistungen immer ohne Vereinbarungen erbringen, einfach gemäss ärztlicher Anordnung, wie dies heute gilt. Es geht bei dieser Bestimmung nicht um die Aufhebung des Vertragszwangs, das gilt es zu betonen, sondern um eine Ausweitung für Pflegefachpersonen, aufgrund einer Vereinbarung ohne Anordnung des Arztes Leistungen erbringen zu können.

Wie dargelegt, bezeichnet der Bundesrat die Leistungen und regelt das Verfahren; die Krankenversicherer wären also nicht einfach frei. Mit diesem Modell will die Kommissionsmehrheit die Pflegefachpersonen als Berufskategorie in der Gesundheitsversorgung und gleichzeitig die koordinierte interdisziplinäre Versorgung fördern, wie es sowohl die Strategie des Bundesrates 2020-2030 wie auch die Massnahmen des Kostendämpfungspakets vorsehen.

Die Minderheit Maillard will, dass der Bundesrat die Leistungen bezeichnet, welche ohne bzw. welche mit Anordnung eines Arztes, einer Ärztin erbracht werden können. Die Kommissionsmehrheit befürchtet damit ein Präjudiz für andere Berufsgruppen wie Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten. Gerade die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten verlangen seit Langem einen Direktzugang zu den Krankenversicherern; da wäre schon zu begründen, wieso hier eine Differenzierung gemacht wird. Die Kommission hat deshalb mit 13 zu 11 Stimmen einer erweiterten Vertragslösung zugestimmt und den von der Minderheit Maillard aufgenommenen Antrag abgelehnt.

In Artikel 25a Absatz 2 geht es um die Anordnung der medizinisch notwendigen Akut- und Übergangspflege. Die Kommissionsmehrheit will, dass diese Anordnung künftig gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson erfolgt; auch dies im Hinblick auf die Stärkung der koordinierten interprofessionellen Zusammenarbeit sowie die Stärkung der Pflegefachpersonen. Die Minderheit I (Gysi [PAGE 2321] Barbara) will, dass die Anordnung durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Pflegefachperson erfolgen kann. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass dies zu Kompetenzkonflikten zum Nachteil von Patientinnen und Patienten führen kann, nämlich dann, wenn die Meinungen von Arzt und Pflegefachperson auseinandergehen. Diese Bestimmung widerspricht auch der Bestrebung nach koordinierter Versorgung. Der Antrag wurde mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde der Minderheitsantrag II (Moret) abgelehnt, welcher beim geltenden Recht bleiben und die Anordnung von Akut- und Übergangspflege weiterhin den Ärztinnen und Ärzten überlassen will.

Die Minderheit Feri Yvonne möchte mit einem neuen Artikel 25a Absatz 3bis a KVG festhalten, dass die anrechenbaren Pflegekosten eine angemessene Abgeltung des Pflegepersonals einschliesslich des Personals in Ausbildung ermöglichen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es diesen Absatz nicht braucht, weil gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG alle anrechenbaren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Restkostenfinanzierung durch Kantone und Gemeinden sowie durch die Kostenbeteiligung der versicherten Personen, also der Patientinnen und Patienten, abgedeckt sind. Allfällige Deckungslücken sind folglich nicht auf eine mangelnde Gesetzgebung, sondern auf möglicherweise falsche Berechnungen zurückzuführen. Es geht also um die Umsetzung bestehender Gesetze. Es braucht dazu keine neuen Bestimmungen. Die SGK hat deshalb den Antrag Feri Yvonne mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Mit Artikel 39a KVG beantragt die Minderheit Carobbio Guscetti, dass eine Mindestzahl an Pflegefachpersonen pro Patient vom Bundesrat festgelegt und jährlich von den Kantonen kontrolliert wird. Diese Bestimmung soll der Qualitätssicherung dienen. Sie würde aber in erster Linie mehr Administration und Verwaltungsaufwand zur Folge haben. Die Qualitätssicherung, darunter fallen auch die Mindestzahlen, ist in Artikel 58 KVG geregelt. Die Qualitätsvorlage wurde verabschiedet: Künftig müssen Qualitätsverträge abgeschlossen werden. Ein separater Zusatzartikel für die Pflege ist hier nicht nötig, zumal die Qualität nicht einzig durch eine Mindestzahl an Fachpersonen pro Patient garantiert wird. Die einzelnen Unternehmen im Pflegebereich müssen einen Spielraum für die Erfüllung der Pflege- und Betreuungsqualität haben. Im Übrigen haben die Kantone schon heute die Möglichkeit, bei der Erteilung von Leistungsaufträgen an Pflegeheime oder an Spitex-Organisationen Vorschriften bezüglich Fachpersonal zu machen. Die Kommission hat den Antrag Carobbio Guscetti deshalb mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Eine Minderheit Gysi Barbara beantragt mit einem neuen Artikel 39b, dass sich Spitäler und Pflegeheime einem repräsentativen Gesamtarbeitsvertrag für das Pflegepersonal anschliessen müssen. Diese Forderung wurde von der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Sie ist sachfremd und gehört nicht ins KVG. Gesamtarbeitsverträge sind im Obligationenrecht geregelt und beruhen auf Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zudem verweist der Bundesrat in seiner Stellungnahme darauf, dass Zweifel bestünden, ob diese Bestimmungen verfassungskonform seien. Namentlich Artikel 39b Absätze 2 und 3 und der Umstand, dass der Nichtabschluss eines Gesamtarbeitsvertrages mit finanziellen Folgen sanktioniert werden könnte, widerspreche den in Artikel 110 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehaltenen Grundsätzen.

Zusammenfassend bitte ich Sie, auch bei diesem Block überall dem jeweiligen Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen - das ist mir bei Artikel 25a untergegangen -, dass das EDI Artikel 8a der Krankenpflege-Leistungsverordnung angepasst hat: Demnach werden Pflegefachpersonen künftig den Bedarf für einen Teil der Leistungen ohne ärztliche Mitwirkung ermitteln können. Damit ist also ein Teil der Forderungen der Initiantinnen und Initianten erfüllt. Ich bitte Sie, dies zu berücksichtigen.