Keller Robert · Nationalrat · 2002-09-26
Keller Robert · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-26
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 253b Absatz 2. Unbestritten ist: Ein Kündigungsschutz soll auch für Geschäftsmieter gewährt bleiben, aber nicht für alle. Ein durchgehender Sozialschutz ist im Geschäftsmietbereich fehl am Platz. Können Sie Grossbanken, Versicherungen, Grossverteiler als sozial schwache, schutzbedürftige Parteien bezeichnen? Eher das Gegenteil ist der Fall. Bei einem Konsortium, an dem ich beteiligt bin, ist eine der grössten Banken eingemietet. Um diese Miete kann es ja nicht gehen. Diese Mieter haben mehr Juristen, als wir Mitarbeiter haben.
Wir sollen und müssen denjenigen Geschäftsmietern Schutz bieten, die ihn brauchen. Das sind Kleinbetriebe bzw. Kleinunternehmen, deren Geschäftserfolg von einem erarbeiteten Kundenstamm abhängt, die also stark vom lokalen Umfeld und von ihrer Lokalität abhängig sind - z. B. ein Coiffeur, ein Blumenladen, Spezialitätengeschäfte usw.
Keinen Schutz benötigen - da sind Sie doch sicher mit mir einverstanden - Banken, Versicherungen, Grossverteiler, Warenhäuser, grosse Restaurantketten, Grossunternehmen. Diese können wir doch nicht als sozial schwach, als geschäftlich unerfahren, als schutzwürdige Partei bezeichnen. In vielen Fällen sind solche marktmächtigen Unternehmen stärker als die Vermieter. [PAGE 1467]
Der langen Rede kurzer Sinn: Bei Geschäftsmieten von grossen Unternehmen gibt es kein Schutzbedürfnis. Die Mieter von Luxuswohnungen, Luxusvillen sind auch nicht schutzbedürftig. Die Bevormundung durch generelle Unterstellung unter die Missbrauchsbestimmungen widerspricht dem Interesse dieser Parteien.
Bei der Mietgestaltung spielt die Marktwirtschaft eine grosse Rolle. Das spüren auch die kleinen Vermieter. Aus diesem Grunde entspricht die Fassung des Ständerates den Verhältnissen eindeutig besser.
Ich bitte Sie daher, dem Ständerat zu folgen.