Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-09-26
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Ich finde es reichlich übertrieben, dass dieser Artikel von beiden Seiten als Schicksalsartikel bezeichnet wird. Sowohl das Leben des Vermieters als auch das Leben des Mieters ist nicht von täglichen Handänderungen geprägt. Wir müssen also das Ganze vorerst einmal relativieren.
Die Differenz bei den Eigentümerwechseln hat sich seit dem Beginn dieser Debatte abgezeichnet. In der Praxis ist es heute in der Regel so: Wenn eine Liegenschaft verkauft wird, erstellt man eine Verkehrswertschätzung, um den richtigen Preis zu bestimmen. In diesen Schätzungen spielt der Ertragswert einer Liegenschaft natürlich eine Rolle. Dieser Ertragswert orientiert sich aber in aller Regel an den vorhandenen, aktenkundigen Mietzinsen.
Im heutigen Recht, das hat Kollege Steiner zu Recht dargelegt, haben wir bei einer Handänderung die Möglichkeit, den Mietzins anzupassen. Diese Anpassungsmöglichkeit stellt im heutigen Recht aber keine ordentliche Erhöhungsmöglichkeit dar, sondern sie orientiert sich am allgemeinen Grundsatz der genügenden Rendite. Wenn also ein neuer Eigentümer nach dem Erwerb keine genügende Rendite erzielen kann und der Kaufpreis nicht übersetzt war, kann er die Mietzinse anpassen.
In der Kommission für Rechtsfragen war man sich nicht einig, ob bei Handänderungen in Zukunft keine Möglichkeit zur zusätzlichen Mietzinsanpassung besteht oder ob eben der Hinweis in Artikel 269e Absatz 4 bedeutet, dass dies weiterhin - gestützt auf die allgemeine Regel von Artikel 269 - möglich ist. Der Ständerat hat diese Anpassungsmöglichkeit explizit beschlossen. Die Kommission lehnte dies mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung ab und möchte an der bisherigen Fassung festhalten.
Wenn Sie der Minderheit Hegetschweiler zustimmen, so würde dies bedeuten, dass diese Anpassungen auch bei Artikel 269dter, 269e Absatz 1 sowie bei Artikel 270a Absatz 1 Litera a vorgenommen werden müssten.