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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Die bundesrätliche Vorlage sieht aufgrund der Vernehmlassung vor, dass die über eine Datenbearbeitung entscheidende verantwortliche Person einen fachlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Datenschutzberater ernennen kann. Im europäischen Recht wird dies in gewissen Fällen sogar verlangt. Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates übernommen und die Aufgaben des Datenschutzberaters beschrieben. Wird von der Möglichkeit, einen Datenschutzberater einzusetzen, Gebrauch gemacht, soll dies eine Erleichterung zur Folge haben.

Konkret soll gemäss Absatz 2 bei der Datenschutz-Folgenabschätzung von der Konsultation des Beauftragten - das ist heute der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte - abgesehen werden können, wenn es einen Datenschutzberater gibt und dieser konsultiert wurde. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 21 Absatz 4. Sie ist nach Einschätzung des Bundesamtes für Justiz mit dem europäischen Datenschutzrecht kompatibel. Diesem Antrag des Bundesrates hat sich nach dem Nationalrat auch die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen. Sie ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass die Eigenverantwortung und die Selbstregulierung gestärkt werden sollen. Dazu braucht es einen Anreiz.

Die Minderheit möchte Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 4 streichen. Ich lege Ihnen kurz die Überlegungen dieser Minderheit dar. Mit der Möglichkeit, dass Unternehmen einen Datenschutzberater ernennen können, ist die Minderheit einverstanden. Sie stört sich jedoch an der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Erleichterung und bezweifelt, ob dies mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist. Die Minderheit möchte daher eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit dieser die sich stellenden Fragen nochmals prüfen kann.

In der Kommission fiel die Entscheidung zu dieser Frage mit 7 zu 4 Stimmen.

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