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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Bei Artikel 19 Absatz 1 gibt es einen Minderheitsantrag. Dieser steht im Zusammenhang mit der Definition des Profilings in Artikel 4, betrifft jedoch nicht die strittige Frage, ob für ein Profiling mit hohem Risiko strengere Anforderungen gelten sollen. Aus diesem Grund ist über diese Minderheit gesondert zu entscheiden.

Um die Minderheit einordnen zu können, muss ich etwas ausholen. In Artikel 19 Absatz 1 wird festgeschrieben, dass die von einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten betroffene Person von der für die Bearbeitung verantwortlichen Person informiert werden muss, wenn ausschliesslich basierend auf dieser Bearbeitung eine Entscheidung gefällt wird, die für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betroffenen Person gemäss Absatz 2 die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen und die Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Diese Informationspflicht soll gemäss Absatz 3 Buchstabe b unter anderem dann nicht gelten, wenn die betroffene Person ausdrücklich darin eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.

Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass in Absatz 1 festgeschrieben wird, dass das Profiling auch in diesem Kontext als automatisierte Bearbeitung gilt. Der Nationalrat hat demgegenüber beschlossen, auf diesen Zusatz zu verzichten. Die Kommissionsmehrheit hat sich dem Nationalrat angeschlossen. Die Minderheit beantragt also, auf die Version des Bundesrates zurückzugehen. Eine gesonderte Abstimmung darüber wurde in der Kommission nicht durchgeführt.

Die Minderheit hat ihre Haltung in der Kommission vor allem damit begründet, dass es fragwürdig sei, die Informationspflicht auch bei einem Profiling nur schon deshalb auszuschliessen, weil die betroffene Person der automatisierten Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat. Würde eine solche Zustimmung irgendwo in einem fünfzigseitigen Dokument eingeholt, überfordere man die betroffene Person. Eine längere Diskussion über diesen Minderheitsantrag fand in der Kommission nicht statt.

Ich äussere mich trotzdem zur eigentlichen Differenz, die Sie bei Absatz 1 finden. In Artikel 2 des Datenschutzgesetzes ist der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes wie folgt umschrieben: "Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane." In Artikel 4 Buchstabe f findet sich dann die Definition für das Profiling. Als solches wird jede automatisierte Bearbeitung von Personendaten verstanden. Bei dieser Ausgangslage ist der Einschub des Bundesrates nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht nötig. Dieser Einschub könnte im Gegenteil unnötigerweise zu Auslegungsfragen führen.

Ich möchte auch noch etwas zu den Befürchtungen sagen, welche die Minderheit mit Blick auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b in der Kommission geäussert hat. Ich kann es dabei kurz machen. Das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung verlangt, dass die betroffene Person aktiv und aus eigenem Antrieb eine Handlung vornimmt. Die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.