Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18
Wortprotokoll
In Artikel 20 Absatz 1 wird festgeschrieben, dass die für den Datenschutz verantwortliche Person eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen hat, wenn die Bearbeitung von Personendaten ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.
Gemäss Absatz 2, und darum geht es bei der Minderheit, ergibt sich das hohe Risiko aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Gemäss Entwurf des Bundesrates liegt ein hohes Risiko namentlich in folgenden Fällen vor: "a. bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten; b. bei einem Profiling", das heisst bei einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten, und "c. wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden".
Der Nationalrat hat das Profiling aus der Aufzählung gestrichen. Das war die logische Folge der Entscheidung des Nationalrates bei Artikel 5 Absatz 6. Gemäss Nationalrat soll ein Profiling nicht die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Sie hat Ihnen bei Artikel 4 Buchstabe fbis beantragt, beim Profiling einen risikobasierten Ansatz zu wählen und für ein normales Profiling einerseits bzw. für ein Profiling mit hohem Risiko andererseits unterschiedliche Anforderungen und Rechtsfolgen festzuschreiben. Es ist für die Kommissionsmehrheit daher folgerichtig, hier bei Artikel 20 nicht jedes Profiling mit einem hohen Risiko zu verbinden.
Für die Minderheit Cramer gilt das Umgekehrte: Wenn jedes Profiling als ein Vorgang beurteilt wird, der mit einem hohen Risiko verbunden ist, ist bei Artikel 20 Absatz 2 folgerichtig die Version des Bundesrates zu übernehmen. Nur: Sie haben nun bei der Bereinigung von Artikel 4 Buchstabe fbis die Version der Kommissionsmehrheit übernommen. Sie sollten daher hier ebenfalls zwingend der Kommissionsmehrheit folgen. Sonst ist das gewählte Konzept in sich widersprüchlich.