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AB 256968

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-19

Wortprotokoll

Bei diesem Geschäft geht es um eine Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das 12. Kapitel dieses Gesetzes ist der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gewidmet. Es geht mit anderen Worten, von einer Sonderbestimmung abgesehen, um internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz.

Die Schweiz gehört zu den führenden internationalen Schiedsplätzen. Das Umfeld eines neutralen, stabilen Staates mit gut ausgebildeten Schiedsanwälten und Schiedsrichtern, die Verflechtung mit der internationalen Wirtschaft und damit die Vertrautheit mit internationalen Sachverhalten und das Vorhandensein der nötigen Infrastruktur wie Verkehrsanbindungen, Lokalitäten für grosse Schiedsfälle und eine staatliche Gerichtsbarkeit, die die nötigen Hilfestellungen bieten kann - all das sind Trümpfe des Schiedsplatzes Schweiz. Zu den Trümpfen gehört auch das 12. Kapitel des IPRG, denn darin sind die rechtlichen Rahmenbedingungen niedergelegt, innerhalb derer internationale Schiedsgerichte in der Schweiz ablaufen sollen.

Mit dem 12. Kapitel ist dem Gesetzgeber 1987 etwas Grosses gelungen. Er hat ein Regelwerk für Schiedsgerichte aufgestellt, das offenbar - wie man sagen muss, wenn man auf den Erfolg des Schiedsplatzes Schweiz schaut - einen optimalen Ausgleich zwischen den Anliegen schafft, die es beim Design eines Schiedsgesetzes zu berücksichtigen gilt. Dazu gehört erstens ein genügender Gestaltungsspielraum der Parteien und, in einem gewissen Rahmen, der Mitglieder des Schiedsgerichtes bei der Festlegung der Regeln für das Verfahren; zweitens die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens als fundamentale Prämisse dafür, dass ein Staat überhaupt Entscheide privater Gerichte als gleichwertig mit Entscheiden staatlicher Gerichte erklären kann; drittens die Raschheit des Verfahrens und die Rechtsbeständigkeit von Schiedsentscheiden, damit Private, namentlich Unternehmen, die schiedsgerichtliche Streiterledigung akzeptieren und in ihr mitunter gar Vorzüge gegenüber einer Streiterledigung durch staatliche Gerichte sehen.

Vor dem Hintergrund, dass das geltende 12. Kapitel des IPRG den Ausgleich dieser Anliegen vorzüglich getroffen hat, ging es für den Bundesrat bei seiner Gesetzesvorlage und ging es auch der Kommission in allererster Linie um das an sich bescheidene Ziel, Retuschen vorzunehmen, Modellpflege zu betreiben und allenfalls, soweit opportun, die Gerichtspraxis zu kodifizieren und offene Fragen zu beantworten, wenn diese denn wirklich einer Antwort durch den Gesetzgeber harren. Gerade auch vor diesem Hintergrund hat die Kommission, gleich wie es schon der Bundesrat getan hatte, insbesondere keine systematische Parallelisierung von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit gemäss IPRG einerseits und nationaler Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Zivilprozessordnung andererseits angestrebt. In der Kommission wurde im Gegenteil die Meinung geäussert, dass die Policies, die den beiden Bereichen zugrunde liegen, zwar im Grundsatz genau die gleichen sind, nicht aber in den Schattierungen. Nicht zuletzt ist die Positionierung des Schiedsplatzes Schweiz im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein Anliegen, das naturgemäss nur für die Ordnung im IPRG eine Rolle spielen kann.

Die bundesrätliche Vorlage stiess in unserer Kommission auf viel Wohlwollen. Grundlegende oder auch nur wesentliche Änderungen, wenn man denn eine solche Bewertung machen kann, hat die Kommission gegenüber der Vorlage des Bundesrates nicht angebracht. Dennoch hat sie sich tief über das Geschäft gebeugt. Sie hat an ihrer Sitzung vom 2. Mai 2019 Experten aus Theorie und Praxis angehört. Am 18. Oktober 2019 hat die Kommission die Vorlage im Detail beraten. Zudem haben ihr an dieser Sitzung Factsheets zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport-, im Konsumenten- und im Arbeitsrecht vorgelegen, die von Mitgliedern der Kommission angefordert worden waren.

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober nicht wenige Änderungsanträge bezogen auf die bundesrätliche Vorlage beurteilt, die entweder aus den Reihen der Kommission kamen oder aber von der Verwaltung, die diese aufgrund von Anträgen einzelner Kommissionsmitglieder eingebracht[NB]hatte. Es waren insgesamt nicht wenige, wie gesagt, aber sie waren allesamt nicht von grundlegender Natur; sie sind darum in der Kommission grösstenteils unbestritten geblieben.

Die vielleicht bedeutsamste Änderung, die die Kommission in Abweichung vom Bundesrat beschlossen hat, betrifft die englische Übersetzung eines allfälligen Rechtsmittelentscheids des Bundesgerichtes. Die Kommission hat sich insofern, wie bereits der Bundesrat, dafür ausgesprochen, dass Rechtsschriften in Beschwerde- und Revisionsverfahren in der Schiedsgerichtsbarkeit vor Bundesgericht in englischer Sprache eingereicht werden können. Die Kommission hat darüber hinaus beschlossen, mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass auf Antrag und Kosten einer Partei das Bundesgericht eine beglaubigte englische Übersetzung des vollständig ausgefertigten Entscheids erstellen lassen kann.

Mehrheitsbeschlüsse der Kommission, zu denen Ihnen folglich eben auch Minderheitsanträge vorliegen, gibt es nur drei:

1.[NB]Eine Minderheit der Kommission will bei der Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht, Artikel 184 Absatz 1, festhalten, dass das Schiedsgericht von den Parteien ergänzende Beweise verlangen kann, wenn es Indizien für strafbares Verhalten feststellt. Gedacht wird hierbei in erster Linie an Hinweise auf Korruption. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass Korruption gegen die "transnational public policy" verstosse und es für die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz darum erforderlich sei, auf entsprechende Hinweise einzugehen. Demgegenüber ist die Mehrheit der Kommission, gleich wie der Bundesrat, der Auffassung, dass diesbezüglich nichts im Gesetz festgeschrieben werden sollte. Denn in der internationalen Schiedspraxis und in allerlei Manualen und dergleichen für Schiedsrichter wird das Thema, wie Schiedsrichter mit Hinweisen auf Korruption umzugehen haben, sehr wohl adressiert. Vor diesem Hintergrund sollte man von einer gesetzlichen Festschreibung absehen. Die Kommission hat sich darum mit 16 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen gegen eine solche Regelung im Gesetz ausgesprochen.

2.[NB]Ein Punkt, der in der Kommission umstritten geblieben ist und zu dem Ihnen ein Minderheitsantrag vorliegt, betrifft die Frage, in welchen Fällen die nachträgliche Entdeckung eines Ablehnungsgrundes, der gegenüber einem Mitglied eines Schiedsgerichtes besteht bzw. bestanden hat, einen Revisionsgrund bedeutet, sodass die Revision des Schiedsentscheids verlangt werden kann. Die Kommissionsmehrheit will, anders als die Minderheit und auch anders als der Bundesrat, dass dies nur dann der Fall ist, wenn ein Grund vorliegt, der Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds gibt; die Kommission entschied mit 16 zu 6 Stimmen. Die Kommissionsminderheit ist demgegenüber der Meinung, dass eine Revision auch verlangt werden können soll, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Mitglied des Schiedsgerichtes nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht, oder wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass das, was privatautonom in Sachen Ablehnungsgründe vereinbart wurde, es mit Blick auf die Rechtsbeständigkeit des Schiedsentscheids nicht rechtfertigt, eine Revision zuzulassen. Die Minderheit hingegen findet, diese Möglichkeit müsse aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bestehen.

Jedenfalls legt die Kommission in diesem Zusammenhang Wert darauf, zu betonen, dass mit Blick auf Fälle, in denen die fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit auch ein von den Parteien vereinbarter Ablehnungsgrund ist, die Mehrheitsmeinung nicht so zu deuten ist, dass folglich bei fehlender Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, die nachträglich entdeckt wird, kein Revisionsgrund bestehe. Es liegt in einem solchen Fall ein Revisionsgrund vor.

3.[NB]Der letzte Punkt, zu dem es einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag gibt, betrifft die eben genannte Frage, bezogen aber auf die nationale Schiedsgerichtsbarkeit und damit auf die gesetzliche Ordnung der Zivilprozessordnung. Es gilt diesbezüglich, was ich zum internationalen Verhältnis ausgeführt habe. [PAGE 2407]

In der Gesamtabstimmung hat die Kommission die Vorlage einstimmig angenommen. Ich bitte Sie namens der Kommission, auf das Geschäft einzutreten, was unbestritten ist, und im Übrigen den Mehrheitsanträgen zu folgen.