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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2020-03-02

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-02

Wortprotokoll

Die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 2018, die wir heute beraten, beantragt eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG), welche vorsieht, dass die Mutterschaftsentschädigung für Mütter von kranken Neugeborenen länger ausgerichtet wird. Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben müssen, sollen Anspruch auf eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung haben.

Mit der Botschaft setzt der Bundesrat die Motion 16.3631 unserer Kommission, der SGK, um. Das heutige Recht bezüglich Mutterschaftsentschädigung erlaubt es zwar, den Beginn der Auszahlung aufzuschieben. Es ist jedoch lückenhaft, weil ausser dem Aufschub nichts vorgesehen ist. Es hat sich gezeigt, dass auch nicht in jedem Fall ein Anspruch der betreffenden Frau auf Lohnfortzahlung besteht. Deshalb hat der Ständerat die Motion 16.3631, "Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen", angenommen, und der Nationalrat hat diesem Anliegen ebenfalls zugestimmt.

Der Bundesrat beantragt, dass die Dauer der Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung im Ausmass der effektiven Dauer des Aufenthaltes des Neugeborenen im Spital verlängert werden kann. Dies ist allerdings begrenzt auf 56 Tage respektive acht Wochen und gilt nur für den Fall, dass das Neugeborene länger als drei Wochen unmittelbar nach der Geburt im Spital bleiben muss. Diese 56 Tage haben eine logische Entsprechung zu den acht Wochen Arbeitsverbot, das gemäss Arbeitsgesetz gilt. Die Überlegung dahinter ist: Wenn es schon der betreffenden Frau rechtlich verboten ist, zu arbeiten, dann ist es sinnvoll, dass es mindestens möglich sein muss, die Dauer der Mutterschaftsentschädigung um maximal acht Wochen zu verlängern. Damit würde sich die maximale Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung von 98 auf 154 Tage verlängern.

Gemäss der Botschaft soll diese Verlängerung aber nur jenen Frauen zustehen, die im Moment der Niederkunft tatsächlich vorhaben, ihre Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Diese Bestimmung hat unsere Kommission mit 8 zu 5 Stimmen gestrichen - dazu dann mehr in der Detailberatung. Neben den Ergänzungen für die Umsetzung des Anliegens im EOG sind Anpassungen im Obligationenrecht nötig, damit auch arbeitsrechtlich ein entsprechender Anspruch geschaffen wird. Die Kosten, welche durch die um bis zu 56 Tage längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verursacht werden, werden auf 5,9 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.

Die SGK unseres Rates ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat diese in der Gesamtabstimmung mit 13 zu 0 Stimmen, d. h. ebenfalls einstimmig, gutgeheissen. Im Namen der Kommission bitte ich Sie deshalb, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten. In der Detailberatung werde ich dann zu Artikel 16c, wie oben gesagt, noch einige Ausführungen machen.