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AB 257489

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03

Wortprotokoll

Die nächste Differenz betrifft Artikel 35c. Sie finden diesen Artikel auf Seite 6 der deutschen Fahne. Es geht um die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung. Auch hier beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 9 zu 4 Stimmen ohne Minderheit, an der Version des Ständerates festzuhalten.

Es geht um die Frage, ob in den Krankenzusatzversicherungen Ansprüche aus dem Vertrag bis zu fünf Jahre nach dessen Beendigung, aus Gründen, die nachher entstehen, weiterhin geltend gemacht werden können, auch wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht. Das heisst: Sie waren im Dezember in den Tropen, Sie haben sich dort infiziert - das ist gerade aktuell mit der Coronavirus-Diskussion, die wir heute führen -, und Ende Dezember ist Ihr Zusatzversicherungsvertrag ausgelaufen. Erst im Januar bricht die Krankheit aus. Frage: Muss jetzt der Versicherer bezahlen oder nicht? Die Frage ist weniger dramatisch, als sie klingt, weil bei der obligatorischen Grundversicherung die entsprechende Regelung gesetzlich zwingend lückenlos ist. Offen ist sie vor allem bei Krankentaggeldversicherungen oder anderen freiwilligen Zusatzversicherungen.

Hier beantragt Ihnen die ständerätliche Kommission, wie gesagt mit 9 zu 4 Stimmen, festzuhalten, mit der Begründung, die sich schon in der Grunddebatte ergeben hat. Es gibt keinen Minderheitsantrag.