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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Minderheit Caroni zu folgen, auch wenn mich sein "schwerwiegendes" Beispiel heute etwas verunsichert hat. Die Jungfreisinnigen Ausserrhoden wurden offensichtlich nicht in Appenzell gegründet; das hätte wahrscheinlich zu diplomatischen Verstimmungen geführt. Es war im Kanton St. Gallen. Das zeigt immerhin, dass die Beziehungen hier sehr entspannt sind.

Nun zur Sache: Bundesrat und Nationalrat wollen im Gesetz eine Bestimmung verankern, wonach die Gesellschaften ihre Generalversammlungen im Ausland durchführen können. Ihr Rat hat die entsprechende Bestimmung im vergangenen Sommer gestrichen. Es ist - es wurde gesagt - vielleicht eine etwas emotionale Frage. In den Medien wurde diese Bestimmung auch als "Bratwurst-Artikel" tituliert. Ich wehre mich natürlich selbstverständlich gegen eine solche Bezeichnung, zumal die St. Galler Bratwurst in jeder Hinsicht hochzuhalten ist.

Zurück zur Sache: In der Praxis führen einige Gesellschaften ihre Generalversammlung bereits heute im Ausland durch. Der bundesrätliche Entwurf will hier auf Gesetzesstufe Rechtssicherheit schaffen und auch Grundsätze regeln. Mit einer Streichung der entsprechenden Bestimmung müssten Versammlungen im Ausland wohl als unzulässig qualifiziert werden. Auf jeden Fall ist Ihre Meinungsäusserung, wenn ich Ihnen jetzt zugehört habe, nicht ganz eindeutig. Herr Hefti hat davon gesprochen, dass es im geltenden Recht eine Lücke gebe und die Generalversammlung im Ausland möglich sei. Die Herren Levrat und Minder, so habe ich sie mindestens verstanden und interpretiert, möchten eigentlich überhaupt keine oder wenn immer möglich keine Generalversammlungen im Ausland. Das scheint mir auch in Bezug auf die Willensäusserung des Rates nicht sehr präzise zu sein. Das heisst, ich habe es gesagt, mit einer entsprechenden Streichung der Bestimmung müssten solche Versammlungen wahrscheinlich als unzulässig qualifiziert werden. Das widerspricht einem Bedürfnis der Praxis und würde die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz beeinträchtigen.

Herr Caroni hat es erwähnt, der Entwurf schreibt gewisse Leitplanken vor, beispielsweise die Pflicht, eine unabhängige Stimmrechtsvertretung zu bestellen. Das soll sicherstellen, dass alle Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht ins Ausland reisen wollen, ihr Stimmrecht ausüben können. Der Nationalrat hat im Rahmen der Differenzbereinigung an seinem ursprünglichen Entscheid und damit auch am bundesrätlichen Entscheid festgehalten.

Nun noch zur Frage der Minderheiten, die ausgeschlossen werden könnten - das wurde insbesondere von Ständerat Schmid, aber auch von Ständerat Levrat erwähnt -: Hier [PAGE 36] möchte ich auch noch einmal auf die Ausführungen in der Botschaft verweisen, das gehört auch zu den Materialien. Hier steht klar: "Der oder die Tagungsorte dürfen nicht so gewählt werden, dass ein wesentlicher Teil des Aktionariats von vornherein an einer Teilnahme gehindert wird." Es geht hier um das Gebot der schonenden Rechtsausübung. Dies gilt insbesondere bei der Wahl eines ausländischen Tagungsortes für die Generalversammlungen. Andernfalls sind die Beschlüsse der Generalversammlung gemäss Artikel 706 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR zumindest anfechtbar.

Mit dem Gesagten möchte ich Sie bitten, die Differenz mit dem Nationalrat hier aus dem Weg zu räumen und sich dem bundesrätlichen Entwurf anzuschliessen.