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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-04

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Hier hat Ihre Kommission auf Vorschlag der Verwaltung eine Änderung der Vorlage vorgenommen. Die 30-tägige Frist wurde gestrichen. Wieso?

Artikel 180b wurde im Sinne der Anwenderfreundlichkeit neu in das IPRG aufgenommen und entspricht Artikel 370 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, welcher das Abberufungsverfahren in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelt. In der ZPO ist auf die Frist von 30 Tagen ebenfalls verzichtet worden, weil die Festsetzung des Fristbeginns sehr schwierig ist. Es handelt sich hier um eine Angleichung des IPRG an die Zivilprozessordnung und im Übrigen um eine gängige Praxis in der Schweiz.

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